Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 421/1996

kundgemacht 20.08.1996 RIS↗Parlament↗
421. Bundesgesetz: Änderung des Finanzstrafgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 421/1996× zu FinStrG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 531 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 194bneu
in Kraft 21.08.1996 – 30.12.2005 · idF BGBl. Nr. 421/1996 · danach: BGBl. I Nr. 161/2005 Art. 1 § 194b↗RIS↗

Paragraph 194 b, (1) In das Finanzstrafregister sind aufzunehmen:

  • Strichaufzählung
    die persönlichen Daten des Beschuldigten, das sind Namen, frühere Namen und Aliasnamen, Titel, Anschrift, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Beruf bzw. Tätigkeit, Sozialversicherungsnummer,
  • Strichaufzählung
    die Daten des Finanzvergehens,
  • Strichaufzählung
    die Daten der Verfahrenseinleitung, der Abtretung an eine andere Finanzstrafbehörde und der Anzeige an die Staatsanwaltschaft,
  • Strichaufzählung
    die Daten der das Strafverfahren abschließenden Entscheidung,
  • Strichaufzählung
    die Daten des Strafvollzuges und der Ausübung des Gnadenrechts,
  • Strichaufzählung
    das Datum des Tilgungseintritts.
  1. Absatz 2,Die Finanzstrafbehörden haben die nach Absatz eins, erforderlichen Daten der von ihnen geführten Verfahren laufend dem Finanzstrafregister zu übermitteln.
  2. Absatz 3,Vor Beginn der Führung des Finanzstrafregisters (Paragraph 194 e, Absatz eins,) angefallene Daten nach Absatz eins, sind nur dann in das Finanzstrafregister aufzunehmen, wenn zu diesem Zeitpunkt die ab der Rechtskraft der Strafentscheidung zu berechnenden Tilgungsfristen nach Paragraph 186, Absatz 3 und 4 noch nicht abgelaufen sind.