die persönlichen Daten des Beschuldigten, das sind Namen, frühere Namen und Aliasnamen, Titel, Anschrift, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Beruf bzw. Tätigkeit, Sozialversicherungsnummer,
BGBl. Nr. 421/1996
421. Bundesgesetz: Änderung des Finanzstrafgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 194bneu
Paragraph 194 b, (1) In das Finanzstrafregister sind aufzunehmen:
- Strichaufzählung
- Strichaufzählungdie Daten des Finanzvergehens,
- Strichaufzählungdie Daten der Verfahrenseinleitung, der Abtretung an eine andere Finanzstrafbehörde und der Anzeige an die Staatsanwaltschaft,
- Strichaufzählungdie Daten der das Strafverfahren abschließenden Entscheidung,
- Strichaufzählungdie Daten des Strafvollzuges und der Ausübung des Gnadenrechts,
- Strichaufzählungdas Datum des Tilgungseintritts.
- Absatz 2,Die Finanzstrafbehörden haben die nach Absatz eins, erforderlichen Daten der von ihnen geführten Verfahren laufend dem Finanzstrafregister zu übermitteln.
- Absatz 3,Vor Beginn der Führung des Finanzstrafregisters (Paragraph 194 e, Absatz eins,) angefallene Daten nach Absatz eins, sind nur dann in das Finanzstrafregister aufzunehmen, wenn zu diesem Zeitpunkt die ab der Rechtskraft der Strafentscheidung zu berechnenden Tilgungsfristen nach Paragraph 186, Absatz 3 und 4 noch nicht abgelaufen sind.