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BGBl. Nr. 421/1996

kundgemacht 20.08.1996 RIS↗Parlament↗
421. Bundesgesetz: Änderung des Finanzstrafgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 421/1996× zu FinStrG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 531 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 35geändertText, lit a, lit b (neu); Abs 2; Abs 3
in Kraft 01.01.1995 – 20.08.1996 · idF BGBl. Nr. 681/1994 · danach: BGBl. Nr. 421/1996 Art. 1 § 35↗RIS↗
in Kraft 21.08.1996 – 12.01.1999 · idF BGBl. Nr. 421/1996 · danach: BGBl. I Nr. 28/1999 Art. 1 § 35↗RIS↗
Schmuggel und Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben.
§ 35. (1) Des Schmuggels macht sich schuldig, wer
(1 a) Des Schmuggels macht sich schuldig, wer eingangs- oder ausgangsabgabepflichtige eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich dem Zollverfahren vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder sonst aus einer Freizone oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht. oder
b) ausgangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich ohne Abgabe einer Zollanmeldung aus dem Zollgebiet verbringt.
(2) Der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben macht sich schuldig, wer, ohne den Tatbestand des Abs. 1 zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht bewirkt, daß eine entstandene Eingangs- oder Ausgangsabgabenschuld nicht oder zu niedrig festgesetzt wird. vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bewirkt. Die Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn eine entstandene Eingangs- oder Ausgangsabgabenschuld bei ihrer Entstehung nicht oder zu niedrig festgesetzt wird und in den Fällen des § 33 Abs. 3 lit. b bis f.
(3) Der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben macht sich ferner schuldig, wer vorsätzlich eine Verkürzung einer solchen Abgabe dadurch bewirkt, daß er Waren, für die eine Abgabenbegünstigung gewährt wurde, zu einem anderen als jenem Zweck verwendet, der für die Abgabenbegünstigung zur Bedingung gemacht war, daß er eingangs- oder ausgangsabgabepflichtige Waren entgegen einem Verbot oder einer Verpflichtung behandelt, verwendet oder verbraucht, und es unterläßt, dies dem Zollamt vor der anderweitigen Verwendung vorher anzuzeigen.
(4) Der Schmuggel wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des auf die Waren entfallenden Abgabenbetrages, die Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Der Geldstrafe ist an Stelle des Regelzollsatzes der Präferenzzollsatz zugrunde zu legen, wenn der Beschuldigte nachweist, daß die Voraussetzungen für dessen Inanspruchnahme gegeben waren. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu erkennen. Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen.
Schlagworte
Eingangsabgabe, Anzeigepflicht, Offenlegungspflicht, Eingangsabgabenschuld