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BGBl. Nr. 434/1996

kundgemacht 20.08.1996 RIS↗Parlament↗
434. Bundesgesetz: EU-Novelle 1996 zum Abfallwirtschaftsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz geändert wird (EU-Novelle 1996 zum AWG)
Kundmachung BGBl. Nr. 434/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 215 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 39geändertAbs 1 lit a Z 5 bis Z 7 (neu), Z 16, Z 18, Z 26 bis Z 29 (neu), Z 29 lit c Z 1, Z 7, Z 14 (neu), Z 15 (neu), Z 17 (neu); Abs 3; Abs 8 (neu)
in Kraft 05.03.1994 – 20.08.1996 · idF BGBl. Nr. 155/1994 · danach: BGBl. Nr. 434/1996 Art. 1 § 39↗RIS↗
in Kraft 21.08.1996 – 31.12.1996 · idF BGBl. Nr. 434/1996 Art. 1 § 39↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
IX. ABSCHNITT
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 39.
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
a) mit Geldstrafe von 50 000 bis 500 000 Schilling, wer
1. die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers oder Abfall(Altöl)behandlers ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 15 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder sie entgegen § 15 Abs. 5 und 6 oder nach einer Entziehung gemäß § 15 Abs. 8 ausübt;
2. gefährliche Abfälle und Altöle entgegen § 17 Abs. 1 lagert, behandelt oder ablagert,
3. entgegen einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 3 oder bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 3 entgegen den §§ 3 bis 6 der Altölverordnung, BGBl. Nr. 383/1987, Altöl verfeuert;
4. eine Abfall- oder Altölbehandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach den §§ 28 und 29 erforderlichen Genehmigung zu sein;
5. den in einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 18 festgelegten Pflichten betreffend die Kontrolle, Überwachung und Nachsorge nicht nachkommt;
6. eine Anlage entgegen § 29 Abs. 19 nicht an eine gemäß § 29 Abs. 18 erlassene Verordnung anpaßt oder sie entgegen einer gemäß § 29 Abs. 19 abgegebenen Erklärung nicht schließt;
7. unbefugt ein Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 7a betreibt.
b) mit Geldstrafe von 5 000 bis 100 000 Schilling, wer
… 14 unveränderte Absätze
1. den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 7 zuwiderhandelt;
2. eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die gemäß § 9 Abs. 1 erforderliche Genehmigung errichtet, betreibt oder ändert;
3. Waren in Verkehr bringt, in denen nicht der gemäß § 10 Abs. 1 vorgeschriebene Altstoffanteil verarbeitet ist;
4. Abfälle entgegen einer Anordnung gemäß § 10 Abs. 2 nicht getrennt sammelt;
5. gefährliche Abfälle und Altöle entgegen § 11 Abs. 1 und 2 nicht getrennt sammelt, lagert, befördert, behandelt, vermischt oder vermengt;
6. entgegen einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 3 Materialien nicht einer getrennten Sammlung, Lagerung und Behandlung zuführt;
7. gefährliche Abfälle entgegen einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 4 sammelt;
8. die gemäß § 15 Abs. 4 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält;
9. gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 16 nicht abholt oder übernimmt;
10. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 155/1994)
11. gefährliche Abfälle und Altöle entgegen den §§ 17 Abs. 3 und 5 sowie 20 Abs. 3 nicht rechtzeitig einem entsprechend Befugten übergibt;
12. beim Abbruch von Baulichkeiten gegen § 17 Abs. 2 verstößt;
13. gefährliche Abfälle vor dem Ablagern auf einer Deponie entgegen § 17 Abs. 4 nicht behandelt;
14. gefährliche Abfälle und Altöle entgegen § 20 befördert;
15. Altöl entgegen § 22 stofflich verwertet oder entgegen § 23 vermischt;
16. Motoröle und Ölfilter entgegen § 24 abgibt oder nicht gemäß § 24 zurücknimmt;
17. gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß § 25 verstößt;
18. die gemäß den §§ 28 oder 29 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält;
19. entgegen § 29 Abs. 14 die Auflassung und seine Vorkehrungen anläßlich der Auflassung nicht anzeigt und den Maßnahmenplan nicht dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorlegt;
… 5 unveränderte Absätze
20. eine Sammelstelle errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach § 30 erforderlichen Bewilligung oder Nichtuntersagung zu sein;
21. eine Sammelstelle entgegen den nach § 30 erteilten Auflagen betreibt;
22. Aufträge oder Anordnungen gemäß den §§ 32, 34a und 35a nicht befolgt;
23. Abfälle oder Altöle entgegen den §§ 34 bis 36a einführt, ausführt oder durchführt; werden Abfälle oder Altöle entsprechend den zollrechtlichen Vorschriften zum Zollamt verbracht und diesem ordnungsgemäß gestellt und erklärt, so tritt die Strafbarkeit erst ein, wenn die Abfälle oder Altöle trotz Fehlens der erforderlichen Bewilligungen gemäß den §§ 34 und 35 bzw. der erforderlichen Bestätigung gemäß § 36 in einer für die Ein-, Aus- und Durchfuhr vorgesehenen Art des Zollverfahrens abgefertigt worden sind;
24. die gemäß § 37 Abs. 2 erteilten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält;
25. entgegen § 45 Abs. 6 ein Abfallwirtschaftskonzept nicht erstellt oder vorlegt;
26. (Anm.: tritt mit 1. 1. 1997 in Kraft)
27. (Anm.: tritt mit 1. 1. 1997 in Kraft)
28. (Anm.: tritt mit 1. 1. 1997 in Kraft)
29. entgegen einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 12 Komposte oder Erden aus Abfällen in Verkehr bringt.
c) mit Geldstrafe bis zu 40 000 Schilling, wer
1. Abfälle, Problemstoffe oder Altöle entgegen den §§ 7 Abs. 9 und 12 Abs. 3 in die Haus- oder Sperrmüllabfuhr einbringt, ausgenommen Abfälle aus privaten Haushalten;
2. einen Abfallbeauftragten nach § 9 Abs. 6 nicht schriftlich bestellt oder die Bekanntgabe an die Behörde unterläßt;
… 3 unveränderte Absätze
3. Problemstoffe und Altöle nicht gemäß § 12 Abs. 2 entsorgt;
4. Problemstoffe und Altöle - anders als in Z 1 - entgegen § 12 Abs. 3 lagert oder ablagert;
5. die Aufnahme bzw. die Einstellung der Tätigkeit nicht gemäß § 13 Abs. 1 meldet bzw. unverzüglich anzeigt;
6. die in § 14 Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht oder nicht in ausreichender Weise führt oder aufbewahrt oder vorlegt;
7. entgegen einer Verordnung gemäß den §§ 14 Abs. 3 und 4 und 19 Abs. 4 oder bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß den §§ 14 Abs. 3 und 4 und, 19 Abs. 4 entgegen den §§ 2 bis 11 der Sonderabfallnachweisverordnung, BGBl. Nr 29 Abs. 553/1989, 18 oder 38a den Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten nicht nachkommt;
8. einen Geschäftsführer nach § 15 Abs. 6 nicht unverzüglich bestellt;
… 4 unveränderte Absätze
9. die in § 15 Abs. 7 und 11 vorgeschriebene Anzeige nicht unverzüglich erstattet;
10. Abfälle entgegen § 19 bei der Übergabe nicht richtig deklariert oder nicht analysiert oder die Begleitscheine, Analysen und Proben entgegen § 19 nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt bzw. bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 3 einer Verpflichtung gemäß § 9 Abs. 4 bis 6 des Altölgesetzes 1986 nicht nachkommt;
11. entgegen den § 26 Abs. 2 Erhebungen, Kontrollen oder Probennahmen nicht ermöglicht oder behindert;
12. entgegen § 33 Abs. 2 Auskünfte nicht erteilt oder Einblick in Aufzeichnungen nicht gewährt oder Anordnungen nicht befolgt;
13. die in den §§ 34 Abs. 4, 35 Abs. 3 und 35 Abs. 5 vorgeschriebenen Meldungen nicht fristgerecht erstattet.
14. (Anm.: tritt mit 1. 1. 1997 in Kraft)
15. (Anm.: tritt mit 1. 1. 1997 in Kraft)
16. (Anm.: tritt mit 1. 1. 1997 in Kraft)
17. entgegen § 46 Abs. 6 ein Abfallwirtschaftskonzept nicht erstellt oder vorlegt.
d) mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 S, wer Problemstoffe oder Altöle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen § 7 Abs. 9 und 12 Abs. 3 in die Hausmüll- oder Sperrmüllsammlung einbringt;
e) mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 S, wer nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen § 7 Abs. 9 und 12 Abs. 3 in die Haus- oder Sperrmüllsammlung einbringt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. b Z 23 ist der Versuch strafbar.
(3) Wurde einem Geschäftsführer eine Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 5 erteilt, so sind die Geldstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 434/1996)
(4) Der Inhaber der Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
(5) Hat der Täter durch die Begehung einer im Abs. 1 lit. a und b mit Strafe bedrohten Handlung sich oder einen Dritten mit dessen Wissen unrechtmäßig vorsätzlich bereichert, so ist er bzw. der Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten.
(6) Von einer Maßnahme gemäß Abs. 5 kann abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil geringfügig ist oder wenn die Maßnahme den Betroffenen unbillig hart träfe.
(7) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.
(8) Soweit Hersteller und Vertreiber Verpflichtungen nach § 7 Abs. 2 Z 3 durch eine Beteiligung an einem Sammel- und Verwertungssystem (§ 7a) zu erfüllen haben, kann ihnen für den Fall der ungerechtfertigten Unterlassung der Beteiligung an einem solchen System eine Geldstrafe bis zum Zweifachen jenes Entgeltes auferlegt werden, das der Beteiligung an einem bestehenden Sammel- und Verwertungssystem entspricht. Der Betrag fließt jenem Rechtsträger zu, der den Aufwand jener Organe zu tragen hat, die mit der Durchführung der Überwachung betraut sind.
Schlagworte
Abfallanlage, Einfuhr, Ausfuhr, Hausmüllabfuhr, Aufzeichnungspflicht,
Nachweispflicht, Schlußbestimmung, Sammelsystem, Hausmüllsammlung
Art. 1 § 39geändertAbs 1 Z 22 bis Z 25, Z 26 bis Z 28 (neu), Z 14 bis Z 16 (neu); Abs 2
in Kraft 21.08.1996 – 31.12.1996 · idF BGBl. Nr. 434/1996 Art. 1 § 39↗RIS↗
in Kraft 01.01.1997 – 31.03.1998 · idF BGBl. Nr. 434/1996 · danach: BGBl. I Nr. 115/1997 Art. 1 § 39↗RIS↗
… 33 unveränderte Absätze
IX. ABSCHNITT
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 39.
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
a) mit Geldstrafe von 50 000 bis 500 000 Schilling, wer
1. die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers oder Abfall(Altöl)behandlers ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 15 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder sie entgegen § 15 Abs. 5 und 6 oder nach einer Entziehung gemäß § 15 Abs. 8 ausübt;
2. gefährliche Abfälle und Altöle entgegen § 17 Abs. 1 lagert, behandelt oder ablagert,
3. entgegen einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 3 oder bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 3 entgegen den §§ 3 bis 6 der Altölverordnung, BGBl. Nr. 383/1987, Altöl verfeuert;
4. eine Abfall- oder Altölbehandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach den §§ 28 und 29 erforderlichen Genehmigung zu sein;
5. den in einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 18 festgelegten Pflichten betreffend die Kontrolle, Überwachung und Nachsorge nicht nachkommt;
6. eine Anlage entgegen § 29 Abs. 19 nicht an eine gemäß § 29 Abs. 18 erlassene Verordnung anpaßt oder sie entgegen einer gemäß § 29 Abs. 19 abgegebenen Erklärung nicht schließt;
7. unbefugt ein Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 7a betreibt.
b) mit Geldstrafe von 5 000 bis 100 000 Schilling, wer
1. den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 7 zuwiderhandelt;
2. eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die gemäß § 9 Abs. 1 erforderliche Genehmigung errichtet, betreibt oder ändert;
3. Waren in Verkehr bringt, in denen nicht der gemäß § 10 Abs. 1 vorgeschriebene Altstoffanteil verarbeitet ist;
4. Abfälle entgegen einer Anordnung gemäß § 10 Abs. 2 nicht getrennt sammelt;
5. gefährliche Abfälle und Altöle entgegen § 11 Abs. 1 und 2 nicht getrennt sammelt, lagert, befördert, behandelt, vermischt oder vermengt;
6. entgegen einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 3 Materialien nicht einer getrennten Sammlung, Lagerung und Behandlung zuführt;
7. gefährliche Abfälle entgegen einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 4 sammelt;
8. die gemäß § 15 Abs. 4 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält;
9. gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 16 nicht abholt oder übernimmt;
10. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 155/1994)
11. gefährliche Abfälle und Altöle entgegen den §§ 17 Abs. 3 und 5 sowie 20 Abs. 3 nicht rechtzeitig einem entsprechend Befugten übergibt;
12. beim Abbruch von Baulichkeiten gegen § 17 Abs. 2 verstößt;
13. gefährliche Abfälle vor dem Ablagern auf einer Deponie entgegen § 17 Abs. 4 nicht behandelt;
14. gefährliche Abfälle und Altöle entgegen § 20 befördert;
15. Altöl entgegen § 22 stofflich verwertet oder entgegen § 23 vermischt;
16. Motoröle und Ölfilter entgegen § 24 abgibt oder nicht gemäß § 24 zurücknimmt;
17. gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß § 25 verstößt;
18. die gemäß den §§ 28 oder 29 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält;
19. entgegen § 29 Abs. 14 die Auflassung und seine Vorkehrungen anläßlich der Auflassung nicht anzeigt und den Maßnahmenplan nicht dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorlegt;
20. eine Sammelstelle errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach § 30 erforderlichen Bewilligung oder Nichtuntersagung zu sein;
21. eine Sammelstelle entgegen den nach § 30 erteilten Auflagen betreibt;
22. Aufträge oder Anordnungen gemäß den §§ 32, 34a 37a und 35a 40a nicht befolgt;
23. Abfälle oder Altöle entgegen den §§ 34 bis 36a einführt, ausführt oder durchführt; werden Abfälle oder Altöle entsprechend den zollrechtlichen Vorschriften zum Zollamt verbracht und diesem ordnungsgemäß gestellt und erklärt, so tritt die Strafbarkeit erst ein, wenn die § 36 Abfälle oder Altöle trotz Fehlens der erforderlichen Bewilligungen gemäß den §§ 34 und 35 bzw. der erforderlichen Bestätigung gemäß § 36 in einer für ohne die Ein-, Aus- und Durchfuhr vorgesehenen Art des Zollverfahrens abgefertigt worden sind erforderliche Bewilligung verbringt;
24. die gemäß § 37 Abs. 2 erteilten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält; entgegen den Vorschriften der Verordnung gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 2 Abfälle oder Altöle ohne die erforderliche Bewilligung oder Anzeige verbringt;
25. entgegen § 45 Abs. 6 ein Abfallwirtschaftskonzept nicht erstellt oder vorlegt; eine Verbringung von Abfällen oder Altölen, die dem Notifizierungsbegleitschein gemäß § 35a oder der Bewilligung gemäß § 36 nicht entspricht, vornimmt;
26. (Anm.: tritt mit 1. 1. 1997 in Kraft)
26. entgegen § 37 eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen oder Altölen durchführt, ohne die erforderliche Sicherheit geleistet oder eine ausreichende Versicherung nachgewiesen zu haben;
27. (Anm.: tritt mit 1. 1. 1997 in Kraft)
27. eine Verbringung von Abfällen oder Altölen, die nicht im Einklang mit den Art. 14, 16, 19 und 21 der EG-VerbringungsV steht, vornimmt;
28. (Anm.: tritt mit 1. 1. 1997 in Kraft)
28. gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß § 40a verstößt;
29. entgegen einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 12 Komposte oder Erden aus Abfällen in Verkehr bringt.
… 13 unveränderte Absätze
c) mit Geldstrafe bis zu 40 000 Schilling, wer
1. Abfälle, Problemstoffe oder Altöle entgegen den §§ 7 Abs. 9 und 12 Abs. 3 in die Haus- oder Sperrmüllabfuhr einbringt, ausgenommen Abfälle aus privaten Haushalten;
2. einen Abfallbeauftragten nach § 9 Abs. 6 nicht schriftlich bestellt oder die Bekanntgabe an die Behörde unterläßt;
3. Problemstoffe und Altöle nicht gemäß § 12 Abs. 2 entsorgt;
4. Problemstoffe und Altöle - anders als in Z 1 - entgegen § 12 Abs. 3 lagert oder ablagert;
5. die Aufnahme bzw. die Einstellung der Tätigkeit nicht gemäß § 13 Abs. 1 meldet bzw. unverzüglich anzeigt;
6. die in § 14 Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht oder nicht in ausreichender Weise führt oder aufbewahrt oder vorlegt;
7. entgegen einer Verordnung gemäß den §§ 14 Abs. 3 und 4, 19 Abs. 4, 29 Abs. 18 oder 38a den Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten nicht nachkommt;
8. einen Geschäftsführer nach § 15 Abs. 6 nicht unverzüglich bestellt;
9. die in § 15 Abs. 7 und 11 vorgeschriebene Anzeige nicht unverzüglich erstattet;
10. Abfälle entgegen § 19 bei der Übergabe nicht richtig deklariert oder nicht analysiert oder die Begleitscheine, Analysen und Proben entgegen § 19 nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt bzw. bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 3 einer Verpflichtung gemäß § 9 Abs. 4 bis 6 des Altölgesetzes 1986 nicht nachkommt;
11. entgegen den § 26 Abs. 2 Erhebungen, Kontrollen oder Probennahmen nicht ermöglicht oder behindert;
12. entgegen § 33 Abs. 2 Auskünfte nicht erteilt oder Einblick in Aufzeichnungen nicht gewährt oder Anordnungen nicht befolgt;
13. die in den §§ 34 Abs. 4, 35 Abs. 3 und 35 Abs. 5 vorgeschriebenen Meldungen nicht fristgerecht erstattet.
14. (Anm.: tritt mit 1. 1. 1997 in Kraft)
14. entgegen Art. 11 der EG-VerbringungsV die erforderlichen Angaben nicht mitführt oder vorweist;
15. (Anm.: tritt mit 1. 1. 1997 in Kraft)
15. gegen die Vorschriften der Verordnung gemäß § 35a Abs. 2 verstößt;
16. (Anm.: tritt mit 1. 1. 1997 in Kraft)
16. entgegen § 37 Abs. 2 die Abschrift des Notifizierungsbegleitscheins oder die erforderliche Bewilligung nicht mitführt oder vorweist;
17. entgegen § 46 Abs. 6 ein Abfallwirtschaftskonzept nicht erstellt oder vorlegt.
d) mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 S, wer Problemstoffe oder Altöle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen § 7 Abs. 9 und 12 Abs. 3 in die Hausmüll- oder Sperrmüllsammlung einbringt;
e) mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 S, wer nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen § 7 Abs. 9 und 12 Abs. 3 in die Haus- oder Sperrmüllsammlung einbringt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. b Z 23 bis 25 und 27 ist der Versuch strafbar.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 434/1996)
… 4 unveränderte Absätze
(4) Der Inhaber der Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
(5) Hat der Täter durch die Begehung einer im Abs. 1 lit. a und b mit Strafe bedrohten Handlung sich oder einen Dritten mit dessen Wissen unrechtmäßig vorsätzlich bereichert, so ist er bzw. der Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten.
(6) Von einer Maßnahme gemäß Abs. 5 kann abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil geringfügig ist oder wenn die Maßnahme den Betroffenen unbillig hart träfe.
(7) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.
(8) Soweit Hersteller und Vertreiber Verpflichtungen nach § 7 Abs. 2 Z 3 durch eine Beteiligung an einem Sammel- und Verwertungssystem (§ 7a) zu erfüllen haben, kann ihnen für den Fall der ungerechtfertigten Unterlassung der Beteiligung an einem solchen System eine Geldstrafe bis zum Zweifachen jenes Entgeltes auferlegt werden, das der Beteiligung an einem bestehenden Sammel- und Verwertungssystem entspricht. Der Betrag fließt jenem Rechtsträger zu, der den Aufwand jener Organe zu tragen hat, die mit der Durchführung der Überwachung betraut sind.
Anmerkung
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. März
2000, G 312/97-18, G 457/97-17, G 23/98-21, G 71/98-25, G 109/98-22,
G 121/98-20, G 3/99-17, G 15/99-16 und G 6/00-7, dem Bundeskanzler
zugestellt am 14. Juli 2000, die Wortfolge "von 50 000" in § 39
Abs. 1 lit. a des Abfallwirtschaftsgesetzes 1990, BGBl. Nr.
325/1990, in der Fassung BGBl. Nr. 434/1996 als verfassungswidrig
aufgehoben (vgl. BGBl. I Nr. 99/2000).
Schlagworte
Abfallanlage, Einfuhr, Ausfuhr, Hausmüllabfuhr, Aufzeichnungspflicht,
Nachweispflicht, Schlußbestimmung, Sammelsystem, Hausmüllsammlung