Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 46/1996

kundgemacht 06.02.1996
46. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde der Slowakischen Republik, Norwegens, Luxemburgs und der Schweiz und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von Stoffen der Klasse 3 Ziffer 61 c) in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks und Tankcontainern
VEREINBARUNG zwischen der für das ADR zuständigen Behörde der Slowakischen Republik, Norwegens, Luxemburgs und der Schweiz und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von Stoffen der Klasse 3 Ziffer 61 c) in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks und Tankcontainern
Kundmachung BGBl. Nr. 46/1996× zu ADR – Beförderung von Stoffen der Klasse 3 Ziffer 61c)

Änderungen durch diese Kundmachung

ADR – Beförderung von Stoffen der Klasse 3 Ziffer 61c) neu