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BGBl. Nr. 475/1996

kundgemacht 06.09.1996 RIS↗
475. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit
ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. Nr. 409/1996.
Kundmachung BGBl. Nr. 475/1996× zu Abkommen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit (Polen)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit (Polen) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.08.1996 · idF BGBl. Nr. 475/1996 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften um die Fortsetzung, harmonische Weiterentwicklung und Ausweitung der bilateralen wirtschaftlichen, technischen und technologischen Zusammenarbeit bemüht sein.