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BGBl. Nr. 475/1996

kundgemacht 06.09.1996 RIS↗
475. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit
ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. Nr. 409/1996.
Kundmachung BGBl. Nr. 475/1996× zu Abkommen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit (Polen)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit (Polen) neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 01.08.1996 · idF BGBl. Nr. 475/1996 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien sind durch dieses Abkommen insofern gebunden, als dies mit dem jeweils geltenden Rechtsbestand der Europäischen Union (EU) vereinbar ist.
  2. Absatz 2,Im Falle von Unklarheiten hinsichtlich der Auswirkungen des Absatz eins, werden die Vertragsparteien diesbezügliche Konsultationen aufnehmen.