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BGBl. Nr. 475/1996

kundgemacht 06.09.1996 RIS↗
475. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit
ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. Nr. 409/1996.
Kundmachung BGBl. Nr. 475/1996× zu Abkommen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit (Polen)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit (Polen) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.08.1996 · idF BGBl. Nr. 475/1996 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Die Vertragsparteien werden der Zusammenarbeit bei der Entwicklung ökologisch vertretbarer Infrastruktursysteme in folgenden Bereichen höchstes Interesse widmen:

  • Strichaufzählung
    Energie,
  • Strichaufzählung
    Straßen- und Eisenbahnwesen, Luftfahrt,
  • Strichaufzählung
    Fluß- und Seeschiffahrt,
  • Strichaufzählung
    Telekommunikation und Postwesen,
  • Strichaufzählung
    Wasserwirtschaft,
  • Strichaufzählung
    Abfallwirtschaft und Recycling.