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BGBl. Nr. 475/1996

kundgemacht 06.09.1996 RIS↗
475. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit
ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. Nr. 409/1996.
Kundmachung BGBl. Nr. 475/1996× zu Abkommen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit (Polen)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit (Polen) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.08.1996 · idF BGBl. Nr. 475/1996 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Der Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen erfolgt in Übereinstimmung mit den Devisenvorschriften, die in jedem der beiden Staaten jeweils in Kraft stehen, in frei konvertierbarer Währung.