Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 576/1996

kundgemacht 22.10.1996 RIS↗
576. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn – Anschlußstelle Lindach im Bereich der Gemeinden Laakirchen und Roitham
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn – Anschlußstelle Lindach im Bereich der Gemeinden Laakirchen und Roitham
Kundmachung BGBl. Nr. 576/1996× zu Straßenverlauf der A 1 West Autobahn – Anschlußstelle Lindach×

Änderungen durch diese Kundmachung

Straßenverlauf der A 1 West Autobahn – Anschlußstelle Lindach neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 23.10.1996 · idF BGBl. Nr. 576/1996 Art. 1↗RIS↗

Die Anschlußstelle Lindach der A 1 West Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Laakirchen und Roitham wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen AB-km 212,50 und AB-km 213,60 der A 1 West Autobahn und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung zum untergeordneten Straßennetz her.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Laakirchen und Roitham aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 890.94 im Maßstab 1:1000) zu ersehen.

Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.