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BGBl. Nr. 595/1996

kundgemacht 31.10.1996 RIS↗
595. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien über Entwicklungszusammenarbeit
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER DEMOKRATISCHEN BUNDESREPUBLIK ÄTHIOPIEN ÜBER ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 595/1996× zu Entwicklungszusammenarbeit (Äthiopien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entwicklungszusammenarbeit (Äthiopien) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.08.1996 · idF BGBl. Nr. 595/1996 Art. 10↗RIS↗

römisch fünf. Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 10

Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden auf diplomatischem Wege beigelegt.