Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 595/1996

kundgemacht 31.10.1996 RIS↗
595. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien über Entwicklungszusammenarbeit
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER DEMOKRATISCHEN BUNDESREPUBLIK ÄTHIOPIEN ÜBER ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 595/1996× zu Entwicklungszusammenarbeit (Äthiopien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entwicklungszusammenarbeit (Äthiopien) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.08.1996 · idF BGBl. Nr. 595/1996 Art. 8↗RIS↗

römisch vier. Zollabfertigung, Binnentransport und Versicherung

Artikel 8

Ziffer eins Die österreichische Regierung verpflichtet sich zur Übernahme der Kosten für die Löschung, Lagerung, Umladung und Beförderung, Haftpflichtversicherung, Versicherung gegen Feuer, Diebstahl und Verluste bzw. Transportschäden der in Artikel 7 genannten Güter ab dem Hafen oder Flughafen bis zum Ort der Verwendung in Äthiopien.

Ziffer 2 Die österreichische Regierung garantiert, daß für jedes Kraftfahrzeug im Sinne dieses Abkommens zumindest eine Haftpflichtversicherung besteht.