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BGBl. Nr. 616/1996

kundgemacht 08.11.1996 RIS↗
616. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 14 Rheintal Autobahn – Anschlußstelle „Bludenz – Montafon, Spur 100“ im Bereich der Gemeinde Bürs
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 14 Rheintal Autobahn – Anschlußstelle „Bludenz – Montafon, Spur 100“ im Bereich der Gemeinde Bürs
Kundmachung BGBl. Nr. 616/1996× zu Bestimmung des Straßenverlaufes der A 14 Rheintal Autobahn – Anschlußstelle „Bludenz – Montafon, Spur 100“ im Bereich der Gemeinde Bürs×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bestimmung des Straßenverlaufes der A 14 Rheintal Autobahn – Anschlußstelle „Bludenz – Montafon, Spur 100“ im Bereich der Gemeinde Bürs neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 09.11.1996 · idF BGBl. Nr. 616/1996 Art. 1↗RIS↗

Die Spur 100 der Anschlußstelle „Bludenz - Montafon“ im Zuge der A 14 Rheintal Autobahn wird im Bereich der Gemeinde Bürs wie folgt bestimmt:

Der neu herzustellende Teil der Spur 100 (Verlängerung) zweigt bereits bei AB-km 59,731 von der Hauptfahrbahn ab und bindet auf der Höhe von AB-km 60,363 in die bereits bestehende Spur 100 ein.

Im einzelnen ist der Verlauf des neu herzustellenden Teiles der Spur 100 der Anschlußstelle „Bludenz - Montafon“ aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung sowie bei der Gemeinde Bürs aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BS-9529/20 im Maßstab 1:1 000) zu ersehen.

Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.