Absatz eins,Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen finden im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsstaaten die Verordnung, die Durchführungsverordnung und die zu ihrer Durchführung getroffenen Vereinbarungen entsprechend Anwendung, soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist.
BGBl. Nr. 62/1996
62. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Island über Soziale Sicherheit
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ISLAND ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5
- Absatz 2,Artikel 3 der Verordnung gilt in bezug auf die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen nur für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für die Familienangehörigen und Hinterbliebenen dieser Personen.
- Absatz 3,Absatz 1 findet keine Anwendung auf Leistungen nach Titel römisch drei Kapitel 6 und 8 der Verordnung. In bezug auf das Karenzurlaubsgeld nach den österreichischen Rechtsvorschriften findet Artikel 72 der Verordnung keine Anwendung.