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BGBl. Nr. 62/1996

kundgemacht 09.02.1996 RIS↗
62. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Island über Soziale Sicherheit
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ISLAND ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 62/1996× zu Soziale Sicherheit (Island)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Island) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.02.1996 · idF BGBl. Nr. 62/1996 Art. 9↗RIS↗

ABSCHNITT römisch drei
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 9

  1. Absatz eins,Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte sowie die vollstreckbaren Bescheide und Rückstandsausweise (Urkunden) der Träger oder der Behörden eines Vertragsstaates über Beiträge und sonstige Forderungen aus der Sozialen Sicherheit werden im anderen Vertragsstaat anerkannt.
  2. Absatz 2,Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates widerspricht, in dem die Entscheidung oder die Urkunde anerkannt werden soll.
  3. Absatz 3,Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entscheidungen und Urkunden werden im anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung der in diesem Vertragsstaat erlassenen entsprechenden Entscheidungen und Urkunden gelten. Die Ausfertigung der Entscheidung oder der Urkunde muß mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel) versehen sein.