Absatz eins,Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Jänner 1996 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe römisch eins der Anlage C jährlich die Summe aus
- Litera a3,1 vH des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe römisch eins der Anlage A von 1989 und
- Litera bdem berechneten Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe römisch eins der Anlage C von 1989
nicht übersteigt.