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BGBl. Nr. 640/1996

kundgemacht 26.11.1996 RIS↗Parlament↗
640. Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen; Anlage D und Änderung
Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen; Anlage D und Änderung
Kundmachung BGBl. Nr. 640/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen 512 § 0↗RIS↗
Art. 2fneu nie in Kraft getreten
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 18.12.1996) · idF BGBl. Nr. 640/1996 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 641/1996 Art. 2f↗RIS↗

Artikel 2F: Teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Jänner 1996 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe römisch eins der Anlage C jährlich die Summe aus
    1. Litera a
      3,1 vH des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe römisch eins der Anlage A von 1989 und
    2. Litera b
      dem berechneten Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe römisch eins der Anlage C von 1989
    nicht übersteigt.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Jänner 2004 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe römisch eins der Anlage C jährlich 65 vH der in Absatz 1 genannten Summe nicht übersteigt.
  3. Absatz 3,Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Jänner 2010 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe römisch eins der Anlage C jährlich 35 vH der in Absatz 1 genannten Summe nicht übersteigt.
  4. Absatz 4,Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Jänner 2015 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe römisch eins der Anlage C jährlich 10 vH der in Absatz 1 genannten Summe nicht übersteigt.
  5. Absatz 5,Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Jänner 2020 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe römisch eins der Anlage C jährlich 0,5 vH der in Absatz 1 genannten Summe nicht übersteigt.
  6. Absatz 6,Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Jänner 2030 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe römisch eins der Anlage C Null nicht übersteigt.
  7. Absatz 7,Vom 1. Jänner 1996 an wird sich jede Vertragspartei bemühen, dafür zu sorgen,
    1. Litera a
      daß die Verwendung geregelter Stoffe in Gruppe römisch eins der Anlage C auf diejenigen Anwendungen beschränkt wird, für die andere umweltverträglichere alternative Stoffe oder Verfahren nicht vorhanden sind;
    2. Litera b
      daß die Verwendung geregelter Stoffe in Gruppe römisch eins der Anlage C nicht außerhalb der Anwendungsbereiche erfolgt, in denen gegenwärtig die geregelten Stoffe in den Anlagen A, B und C verwendet werden, außer in seltenen Fällen zum Schutz des menschlichen Lebens oder der menschlichen Gesundheit;
    3. Litera c
      daß die geregelten Stoffe in Gruppe römisch eins der Anlage C im Hinblick auf ihre Verwendung so ausgewählt werden, daß sie nicht nur anderen Umwelt-, Sicherheits- und Wirtschaftsbelangen gerecht werden, sondern auch möglichst wenig zum Abbau der Ozonschicht beitragen.