Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 657/1996

kundgemacht 29.11.1996 RIS↗Parlament↗
657. Bundesgesetz: Medizinproduktegesetz – MPG
Bundesgesetz betreffend Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz – MPG)
Kundmachung BGBl. Nr. 657/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Medizinproduktegesetz (MPG) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 38neu
in Kraft 01.01.1997 – 20.03.2010 · idF BGBl. Nr. 657/1996 Art. 1 § 38↗RIS↗

römisch drei. HAUPTSTÜCK

1. Abschnitt

Klinische Bewertung

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Sofern gemäß diesem Bundesgesetz oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen eine klinische Bewertung vorzunehmen ist, hat die klinische Bewertung darzulegen und zu beurteilen, ob
    1. Ziffer eins
      das Medizinprodukt so entwickelt und hergestellt wurde, daß es geeignet ist, bei bestimmungsgemäßer Verwendung die vorgegebenen Zweckbestimmungen und Leistungsdaten zu erfüllen, und
    2. Ziffer 2
      auftretende Nebenwirkungen nach Art, Schwere und Häufigkeit unter Berücksichtigung der vorgegebenen Leistungen des Medizinproduktes bei normalen Einsatzbedingungen vertretbare Risken darstellen.
  2. Absatz 2,Sofern gemäß diesem Bundesgesetz oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen klinische Daten für die klinische Bewertung eines Medizinproduktes zu dokumentieren sind, ist die Beurteilung ihrer Aussagekraft gegebenenfalls unter Berücksichtigung der einschlägigen harmonisierten Normen zu stützen auf:
    1. Ziffer eins
      eine Zusammenstellung der verfügbaren einschlägigen wissenschaftlichen Literatur betreffend die vorgesehene Anwendung des Medizinproduktes und die dabei zum Einsatz kommenden Techniken sowie gegebenenfalls auf einen schriftlichen Bericht mit einer kritischen Würdigung dieser Zusammenstellung oder
    2. Ziffer 2
      die Ergebnisse aller für die klinische Bewertung des Medizinproduktes relevanten klinischen Prüfungen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat in einer Verordnung gemäß Paragraph 66, unter Bedachtnahme auf die Richtlinie 90/385/EWG und die Richtlinie 93/42/EWG festzulegen, für welche Medizinprodukte bei der klinischen Bewertung jedenfalls klinische Daten gemäß Absatz 2, vorzulegen sind und erforderlichenfalls die Durchführung der klinischen Bewertung näher zu regeln.