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BGBl. Nr. 692/1996

kundgemacht 10.12.1996 RIS↗
692. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Belarus über die bilateralen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Belarus über die bilateralen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
Kundmachung BGBl. Nr. 692/1996× zu Abkommen zwischen Österreich und Belarus über die bilateralen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Belarus über die bilateralen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.11.1995 · idF BGBl. Nr. 692/1996 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien behandeln einander nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung hinsichtlich der Zölle und sonstigen Abgaben sowie des Erhebungsverfahrens für solche Zölle und sonstige Angaben, die anläßlich der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien stimmen überein, daß die Meistbegünstigung sich insbesondere nicht auf Zugeständnisse, Vorteile oder Befreiungen beziehen, die eine der Vertragsparteien gewährt oder gewähren wird:
    1. Litera a
      Nachbarstaaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs,
    2. Litera b
      Staaten, die mit ihr einer Zollunion oder einer Zone des freien oder präferentiellen Handels angehören, die bereits besteht oder in Zukunft geschaffen wird,
    3. Litera c
      Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten oder den Staaten der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,
    4. Litera d
      Drittstaaten in Anwendung multilateraler Abkommen, an denen die andere Vertragspartei nicht teilnimmt.