Absatz eins,Die Vertragsparteien behandeln einander nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung hinsichtlich der Zölle und sonstigen Abgaben sowie des Erhebungsverfahrens für solche Zölle und sonstige Angaben, die anläßlich der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden.
BGBl. Nr. 692/1996
692. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Belarus über die bilateralen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Belarus über die bilateralen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen zwischen Österreich und Belarus über die bilateralen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 3neu
Artikel 3
- Absatz 2,Die Vertragsparteien stimmen überein, daß die Meistbegünstigung sich insbesondere nicht auf Zugeständnisse, Vorteile oder Befreiungen beziehen, die eine der Vertragsparteien gewährt oder gewähren wird:
- Litera aNachbarstaaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs,
- Litera bStaaten, die mit ihr einer Zollunion oder einer Zone des freien oder präferentiellen Handels angehören, die bereits besteht oder in Zukunft geschaffen wird,
- Litera cMitgliedstaaten der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten oder den Staaten der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,
- Litera dDrittstaaten in Anwendung multilateraler Abkommen, an denen die andere Vertragspartei nicht teilnimmt.