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BGBl. Nr. 694/1996

kundgemacht 10.12.1996 RIS↗
694. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über die Förderung und den Schutz der Investitionen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TUNESISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE FÖRDERUNG UND DEN SCHUTZ DER INVESTITIONEN
Kundmachung BGBl. Nr. 694/1996× zu Abkommen über die Förderung und den Schutz der Investitionen (Tunesien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Förderung und den Schutz der Investitionen (Tunesien) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.01.1997 · idF BGBl. Nr. 694/1996 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Anwendung dieses Abkommens

Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben.