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BGBl. Nr. 741/1996

kundgemacht 20.12.1996
741. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 76 Radlpaß Straße im Bereich der Gemeinden Aibl und Großradl
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 76 Radlpaß Straße im Bereich der Gemeinden Aibl und Großradl
Kundmachung BGBl. Nr. 741/1996× zu Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 76 Radlpaß Straße im Bereich der Gemeinden Aibl und Großradl

Änderungen durch diese Kundmachung

Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 76 Radlpaß Straße im Bereich der Gemeinden Aibl und Großradl neu