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BGBl. Nr. 757/1996

kundgemacht 30.12.1996 RIS↗Parlament↗
757. Bundesgesetz: Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH)
Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH)
Kundmachung BGBl. Nr. 757/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 1neu
in Kraft ab 01.01.1997 · idF BGBl. Nr. 757/1996 Art. 1 § 1↗RIS↗

Artikel römisch eins

Errichtung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Zur Besorgung der bisher vom Bundesrechenamt - Bereich Datenverarbeitung - wahrgenommenen Aufgaben wird eine Gesellschaft unter der Firma „Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ errichtet. Die Firma kann mit „BRZ GmbH“ abgekürzt werden. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, anzuwenden. Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden: die Gesellschaft) entsteht unter Ausschluß des Paragraph 2, Absatz eins, GmbH-Gesetz mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2,Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Nominale 30 Millionen Schilling. Es ist durch den Vermögensübergang gemäß Paragraph 3, aufgebracht und steht zur freien Verfügung der Geschäftsführer. Auf den Vermögensübergang sind gemäß Paragraph 6 a, Absatz 4, GmbH-Gesetz die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Anteile der Gesellschaft sind zu 100% dem Bund vorbehalten. Die Veräußerung von Geschäftsanteilen des Bundes ist nicht zulässig. Die Ausübung der Gesellschafterrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Finanzen.
  4. Absatz 4,Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma das Bundeswappen beizusetzen.