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BGBl. Nr. 757/1996

kundgemacht 30.12.1996 RIS↗Parlament↗
757. Bundesgesetz: Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH)
Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH)
Kundmachung BGBl. Nr. 757/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 10neu
in Kraft ab 01.01.1997 · idF BGBl. Nr. 757/1996 Art. 1 § 10↗RIS↗

Vertretung der Gesellschaft

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Bestellung von Prokuristen ist zulässig. Die Gesellschaft wird, wenn nur ein Geschäftsführer bestellt ist, durch diesen oder zwei Gesamtprokuristen vertreten. Wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam, durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen oder durch zwei Gesamtprokuristen vertreten. Bis zur Bestellung des ersten Geschäftsführers führt der Leiter der Sektion römisch sechs des Bundesministeriums für Finanzen die Geschäfte der Gesellschaft.
  2. Absatz 2,Die Gründererklärung ist vom Bundesminister für Finanzen abzugeben. Die Gesellschaft ist von den ersten Geschäftsführern rückwirkend auf den Stichtag des Inkrafttretens dieses Gesetzes zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden.