Absatz eins,Die Gesellschaft ist von allen durch Bundesgesetze geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben, die mit der Gründung, Vermögensübertragung und Übertragung von Rechten, Forderungen und Schulden verbunden sind, befreit. Dies gilt auch für die Begründung von Rechtsverhältnissen zwischen dem Bund und der Gesellschaft, die in Zusammenhang mit der Errichtung der Gesellschaft als selbständige juristische Person stehen.
BGBl. Nr. 757/1996
757. Bundesgesetz: Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH)
Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 4neu
Befreiung von Gebühren, Steuern und Abgaben
Paragraph 4,
- Absatz 2,Die Umsätze der Gesellschaft aus der Erbringung von Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3 bis 6 sind steuerfrei im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663.