Absatz eins,Die Gesellschaft erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt.
BGBl. Nr. 757/1996
757. Bundesgesetz: Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH)
Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 5neu
Entgeltlichkeit
Paragraph 5,
- Absatz 2,Die Höhe des Entgelts für Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3 bis 6 sind auf Grundlage einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen. Diese interne Kostenrechnung unterliegt der Überprüfung durch den Bundesminister für Finanzen.