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BGBl. Nr. 757/1996

kundgemacht 30.12.1996 RIS↗Parlament↗
757. Bundesgesetz: Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH)
Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH)
Kundmachung BGBl. Nr. 757/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) 1 § 0↗RIS↗
Art. 3 § 51geändert nie in Kraft getretenAbs 1
in Kraft 01.07.1994 – 31.12.1996 · idF BGBl. Nr. 450/1994 · danach: BGBl. Nr. 764/1996 Art. 3 § 51↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1997) · idF BGBl. Nr. 757/1996 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 764/1996 Art. 3 § 51↗RIS↗
Auszahlung der Leistungen
§ 51.
(1) Die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz (§ 6 Abs. 1) obliegen nach Maßgabe des § 6 2 Abs. 1 bis 4 des Bundesrechenamtsgesetzes Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 123/1978 757/1996, dem Bundesrechenamt der Bundesrechenzentrum GmbH. Generelle Änderungen in der Höhe dieser Leistungen sind auf Mitteilung des Arbeitsmarktservice vom Bundesrechenamt von der Bundesrechenzentrum GmbH vorzunehmen, sofern sie automationsunterstützt durchführbar sind.
(2) Die Auszahlung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erfolgt jeweils an einem bestimmten Tag im Monat für einen Monat bar im nachhinein über die Österreichische Postsparkasse. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann die regionale Geschäftsstelle eine Sonder(Zwischen)auszahlung veranlassen. Auf Antrag des Leistungbeziehers können die Geldleistungen an Stelle der Barzahlung auf ein Scheckkonto des Leistungsbeziehers bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto des Leistungsbeziehers bei einem anderen inländischen Kreditinstitut überwiesen werden. Auszahlungen im Überweisungsverkehr sind nur zulässig, wenn sichergestellt ist, daß die Auszahlung der Leistungen ordnungsgemäß erfolgt und zweckentsprechende Vorsorge gegen mißbräuchliche Bezüge getroffen wurde.
… 3 unveränderte Absätze
(3) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB im Falle einer besonderen finanziellen Notlage oder einer Rückbuchung, kann die regionale Geschäftsstelle eine Barauszahlung unter Bedachtnahme auf die vorliegenden Anspruchstage vornehmen. Dies kann auch vor Zuerkennung des Anspruches erfolgen, sofern mit dieser gerechnet werden kann. Eine wiederholte Barauszahlung ist jedoch nicht vorzunehmen, wenn sie in der Absicht begehrt wird, die im Abs. 2 festgelegte monatliche Auszahlung zu umgehen.
Schlagworte
Sonderauszahlung, Zwischenauszahlung