Absatz eins,Der Sprengel des Exekutionsgerichtes Wien umfaßt – soweit im Absatz 2, nichts anderes angeordnet ist – in allen Angelegenheiten des Exekutionsverfahrens und der Exekution zur Sicherstellung nach Paragraph 18, Ziffer 3 und 4 EO die Bezirke römisch zehn und römisch zwölf bis römisch fünfzehn.
BGBl. Nr. 761/1996
761. Bundesgesetz: 4. Novelle zum Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien
Bundesgesetz über die Errichtung des Bezirksgerichts Meidling, die Auflassung des Exekutionsgerichts Wien und des Strafbezirksgerichts Wien, Änderungen und Erweiterungen der Zuständigkeiten der Bezirksgerichte Favoriten, Hietzing und Fünfhaus sowie Änderungen des Bezirksgerichts-Organisationsgesetzes für Wien, der Zivilprozeßordnung, des Gerichtsorganisationsgesetzes, des Lebensmittelgesetzes 1975 und des Auktionshallengesetzes (4. Novelle zum Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändertText, Z 2a (neu), Z 10, Z 11 (entfallen), Z 12 (entfallen)
I. Abschnitt
Organisation der Bezirksgerichte in Wien
§ 1.
Unter Bedachtnahme auf die §§ 6 und, 6a und 6b sind in Wien folgende Bezirksgerichte errichtet:
1. das Bezirksgericht Innere Stadt Wien;
1a. das Bezirksgericht Josefstadt;
2. das Bezirksgericht Favoriten;
2a. das Bezirksgericht Meidling;
3. das Bezirksgericht Hietzing;
… 5 unveränderte Absätze
4. das Bezirksgericht Fünfhaus;
5. das Bezirksgericht Hernals;
6. das Bezirksgericht Döbling;
7. das Bezirksgericht Floridsdorf;
8. das Bezirksgericht Donaustadt;
9. das Bezirksgericht Liesing;
10. das Bezirksgericht für Handelssachen Wien;.
Anmerkung
§ 2geändertText, Schlussteil, Z 2a (neu), Z 3, Z 4
§ 2.
Soweit in den §§ im § 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, umfaßt der Sprengel
1. des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien die Bezirke I, III bis VI und XI; außerdem
… 6 unveränderte Absätze
(Anm.: lit a aufgehoben durch BGBl. Nr. 291/1988)
b) in allen zivilgerichtlichen Angelegenheiten, die nach einer gesetzlichen Vorschrift dem Bezirksgericht am Sitz eines Gerichtshofes I. Instanz in Wien zugewiesen sind, den Sprengel des betreffenden Gerichtshofes;
c) in allen Angelegenheiten der Führung der Landtafel, soweit die unbeweglichen Sachen, die bisher Gegenstand der Landtafel waren, in Wien, Niederösterreich oder dem Burgenland liegen, das Gebiet dieser Bundesländer;
d) in allen Angelegenheiten der Führung der Bergbücher, soweit das Bergwerkseigentum ganz oder mit seinen Hauptbestandteilen in Wien, Niederösterreich oder dem Burgenland liegt, das Gebiet dieser Bundesländer;
e) in allen Angelegenheiten der Führung des Eisenbahnbuches, soweit es nach den am 12. März 1938 geltenden Vorschriften vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu führen war, das nach diesen Vorschriften bestimmte Gebiet;
1a. des Bezirksgerichtes Josefstadt die Bezirke VII bis IX;
2. des Bezirksgerichtes Favoriten den Bezirk X;
2a. des Bezirksgerichtes Meidling den Bezirk XII;
3. des Bezirksgerichtes Hietzing die Bezirke den Bezirk XIII und XIV;
4. des Bezirksgerichtes Fünfhaus die Bezirke XII XIV und XV;
5. des Bezirksgerichtes Hernals die Bezirke XVI und XVII;
… 4 unveränderte Absätze
6. des Bezirksgerichtes Döbling die Bezirke XVIII und XIX;
7. des Bezirksgerichtes Floridsdorf die Bezirke XX und XXI;
8. des Bezirksgerichtes Donaustadt die Bezirke II und XXII;
9. des Bezirksgerichtes Liesing den XXIII. Bezirk.
Anmerkung
§ 4aufgehoben
Paragraph 4,
- Absatz 2,Exekutionen nach Paragraph 349, EO sind von dem Bezirksgericht durchzuführen, in dessen Sprengel der Bestandgegenstand liegt oder die erste Exekutionshandlung vorzunehmen ist.
§ 5aufgehoben
Paragraph 5,
Der Sprengel des Strafbezirksgerichtes Wien umfaßt die Bezirke römisch zehn und römisch zwölf bis römisch fünfzehn.
§ 6bneu
Paragraph 6 b,
- Absatz eins,In Wien wird das Bezirksgericht Meidling errichtet.
- Absatz 2,Das Bezirksgericht Meidling ist zur Ausübung der den Bezirksgerichten übertragenen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, in Strafsachen (Paragraph 9, Absatz eins, StPO) sowie zur Ausübung der den Bezirksgerichten nach Paragraph 17, EO übertragenen Gerichtsbarkeit zuständig, soweit hiezu nicht das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Bezirksgericht Innere Stadt Wien oder der Jugendgerichtshof Wien berufen sind.
§ 6cneu
Paragraph 6 c,
Das Exekutionsgericht Wien und das Strafbezirksgericht Wien werden aufgelassen.
Art. 6 § 2neu
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 761 aus 1996,, zu den Paragraphen eins, 2, 4, 5, 6 b und 6 c, Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1985,)
Paragraph 2,
- Absatz eins,Auf Verfahren, die bei einem nicht aufgelassenen Gericht vor dem 1. April 1997 anhängig geworden sind, ist der Artikel römisch eins, auch nach dem 31. März 1997 nicht anzuwenden; dies gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen oder Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren - etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage (Paragraphen 529, 530, f. ZPO) oder einer Wiederaufnahme von Strafverfahren - vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.
- Absatz 2,Auf Exekutionsverfahren ist jedoch der Artikel römisch eins, auch dann anzuwenden, wenn diese Verfahren mit dem Ablauf des 31. März 1997 bereits anhängig waren.
- Absatz 3,Weiters ist der Artikel römisch eins, auf Unterbringungs-, Pflegschafts- und Sachwalterschaftsverfahren auch dann anzuwenden, wenn sie bereits vor dem 1. April 1997 anhängig geworden sind. Ist damit eine Änderung der Zuständigkeit verbunden, so bleibt das bisher zuständige Gericht jedoch so lange weiter zuständig, bis alle vor dem 1. April 1997 gestellten Anträge rechtskräftig erledigt worden sind; danach sind diese Verfahren dem nach dem Artikel römisch eins, zuständigen Gericht zu übertragen.
Art. 6 § 3neu
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 761 aus 1996,, zu den Paragraphen eins, 2, 4, 5, 6 b und 6 c, Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1985,)
Paragraph 3,
- Absatz eins,Die beim Strafbezirksgericht Wien und - vorbehaltlich des Absatz 2, - beim Exekutionsgericht Wien vor dem 1. April 1997 anhängig gewordenen Rechtssachen gelten mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als an das Bezirksgericht überwiesen, das nach den neuen Bestimmungen zuständig ist.
- Absatz 2,Die beim Exekutionsgericht Wien anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten mit dem 1. April 1997 als an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien überwiesen. Tritt dadurch keine Änderung in der Person des Richters ein, so ist die Verhandlung nicht von neuem durchzuführen.
- Absatz 3,Die Absatz eins und 2 sind auch anzuwenden, wenn nach der rechtskräftigen Beendigung von Verfahren, die beim Exekutionsgericht Wien beziehungsweise beim Strafbezirksgericht Wien anhängig waren, Verfahrenshandlungen, Entscheidungen oder Verfügungen - etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage (Paragraphen 529, 530, f. ZPO) oder einer Wiederaufnahme von Strafverfahren - vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.
- Absatz 4,Schriftsätze, die in den nach den Absatz eins, oder 2 überwiesenen Rechtssachen an das Exekutionsgericht Wien beziehungsweise an das Strafbezirksgericht Wien gerichtet werden, gelten als bei dem nunmehr zuständigen Gericht angebracht.
- Absatz 5,Die Aktenlager des Exekutionsgerichts Wien und des Strafbezirksgerichts Wien werden dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zugewiesen.