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BGBl. Nr. 90/1996

kundgemacht 29.02.1996 RIS↗
90. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten samt Anhang
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER VEREINIGTEN MEXIKANISCHEN STAATEN
Kundmachung BGBl. Nr. 90/1996× zu Luftverkehrsabkommen (Mexiko)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Mexiko) neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 01.03.1996 · idF BGBl. Nr. 90/1996 Art. 19↗RIS↗

Artikel 19

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die beiden Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben haben, daß die Erfordernisse für sein Inkrafttreten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt worden sind.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN in Wien, am 27. März 1995, in zweifacher Ausfertigung, in deutscher, spanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Text maßgeblich.