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BGBl. Nr. 90/1996

kundgemacht 29.02.1996 RIS↗
90. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten samt Anhang
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER VEREINIGTEN MEXIKANISCHEN STAATEN
Kundmachung BGBl. Nr. 90/1996× zu Luftverkehrsabkommen (Mexiko)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Mexiko) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.03.1996 · idF BGBl. Nr. 90/1996 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen und Ausweisen

Ziffer eins Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder für gültig erklärt wurden, werden während der Zeit ihrer Gültigkeit von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anerkannt.

Ziffer 2 Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei ausgestellt worden sind.