entgegen Paragraph 68, Absatz eins, eine Funkanlage ohne Bewilligung errichtet oder betreibt;
BGBl. I Nr. 100/1997
100. Bundesgesetz: Erlassung eines Telekommunikationsgesetzes, Änderung des Telegraphenwegegesetzes, des Fernmeldegebührengesetzes und des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes sowie Treffen ergänzender Bestimmungen zum Rundfunkgesetz und zur Rundfunkverordnung
Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird, das Telegraphenwegegesetz, das Fernmeldegebührengesetz und das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz geändert werden sowie ergänzende Bestimmungen zum Rundfunkgesetz und zur Rundfunkverordnung getroffen werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 104neu
Verwaltungsstrafbestimmungen
Paragraph 104, (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer
- Ziffer eins
- Ziffer 2entgegen Paragraph 70, Absatz eins, eine Funksendeanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;
- Ziffer 3entgegen einer Verordnung gemäß Paragraph 70, Absatz 5, eine Funkempfangsanlage einführt, vertreibt oder besitzt;
- Ziffer 4entgegen Paragraph 74, Einrichtungen oder Satellitenfunkanlagen an ein öffentliches Telekommunikationsnetz anschließt;
- Ziffer 5entgegen Paragraph 75, Absatz eins, eine Funkanlage oder ein Endgerät mißbräuchlich verwendet;
- Ziffer 6entgegen Paragraph 75, Absatz 2, nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine mißbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder Endgeräten ausschließen;
- Ziffer 7entgegen Paragraph 75, Absatz 3, eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;
- Ziffer 8entgegen Paragraph 75, Absatz 4, Funksendeanlagen mit nicht bewilligten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt;
- Ziffer 9entgegen Paragraph 75, Absatz 5, Endgeräte so betreibt, daß eine Störung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes erfolgt;
- Ziffer 10entgegen Paragraph 75, Absatz 6, nicht zugelassene oder nicht entsprechend gekennzeichnete Endgeräte mit einem öffentlichen Telekommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;
- Ziffer 11entgegen Paragraph 81, Absatz eins, Änderungen nicht anzeigt oder angeordnete Änderungen nicht befolgt;
- Ziffer 12entgegen Paragraph 83, Absatz 3, nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden vorweist;
- Ziffer 13entgegen Paragraph 83, Absatz 4, Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt;
- Ziffer 14entgegen Paragraph 85, Absatz eins, angeordnete Maßnahmen nicht befolgt.
- Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer
- Ziffer einsentgegen Paragraph 73, Absatz eins, Funkanlagen oder Endgeräte kennzeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein;
- Ziffer 2entgegen Paragraph 73, Absatz eins, Funkanlagen oder Endgeräte kennzeichnet, ohne daß diese mit der zugelassenen Type übereinstimmen;
- Ziffer 3entgegen Paragraph 74, Einrichtungen oder Satellitenfunkanlagen in Verkehr bringt;
- Ziffer 4entgegen Paragraph 78, Absatz 6, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
- Ziffer 5entgegen Paragraph 83, Absatz 6, den Organen der Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;
- Ziffer 6entgegen Paragraph 84, Absatz eins, die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;
- Ziffer 7einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.
- Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen, wer
- Ziffer einsentgegen Paragraph 13, Absatz eins, die Erbringung eines Telekommunikationsdienstes nicht anzeigt;
- Ziffer 2entgegen Paragraph 14, einen konzessionspflichtigen Dienst ohne Konzession erbringt;
- Ziffer 3entgegen Paragraph 18, Absatz eins, einen Telekommunikationsdienst erbringt, ohne daß die Genehmigung der Geschäftsbedingungen oder der Entgelte vorliegt;
- Ziffer 4entgegen Paragraph 18, Absatz 4, Geschäftsbedingungen oder wesentliche Änderungen derselben der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder Inkrafttreten der Änderung anzeigt;
- Ziffer 5entgegen Paragraph 19, die Pflichten des Erbringers eines öffentlichen Sprachtelefondienstes nicht erfüllt;
- Ziffer 6entgegen Paragraph 20, Absatz eins, einen öffentlichen Mobilfunkdienst ohne Konzession erbringt;
- Ziffer 7entgegen Paragraph 26, Absatz 2, nicht die Angaben zur Herausgabe eines Teilnehmerverzeichnisses übermittelt;
- Ziffer 8entgegen Paragraph 31, seine Umsätze nicht mitteilt;
- Ziffer 9entgegen Paragraph 36, nicht ein Mindestangebot an Mietleitungen anbietet;
- Ziffer 10entgegen Paragraph 37, Absatz eins, nicht Netzzugang und Zusammenschaltung gewährt;
- Ziffer 11entgegen Paragraph 41, Absatz 5, nicht die geforderten Unterlagen übermittelt;
- Ziffer 12entgegen Paragraph 44, Absatz 2, die Überlassung von Infrastruktur nicht anzeigt;
- Ziffer 13entgegen Paragraph 44, Absatz 2, Infrastruktur nutzt;
- Ziffer 14entgegen Paragraph 46, nicht Einschau in Aufzeichnungen und Bücher gewährt;
- Ziffer 15entgegen Paragraph 58, nicht die notwendigen Auskünfte erteilt;
- Ziffer 16entgegen Paragraph 83, Absatz 2, nicht die erforderlichen Auskünfte erteilt;
- Ziffer 17entgegen Paragraph 83, Absatz 3, Anordnungen nicht befolgt;
- Ziffer 18entgegen Paragraph 89, Absatz eins, nicht Einrichtungen zur Überwachung des Telekommunikationsverkehrs bereitstellt;
- Ziffer 19entgegen Paragraph 90, Absatz 2, die Teilnehmer nicht unterrichtet;
- Ziffer 20entgegen Paragraph 91, Absatz 3, die Teilnehmer nicht informiert;
- Ziffer 21entgegen Paragraph 96, Absatz 5, nicht durch geeignete technische Maßnahmen sicherstellt, daß elektronische Teilnehmerverzeichnisse nicht kopiert werden können;
- Ziffer 22entgegen Paragraph 101, unerbetene Anrufe zu Werbezwecken tätigt.
- Absatz 4,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
- Absatz 5,Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.
- Absatz 6,Die nach diesem Bundesgesetz durch die Fernmeldebüros verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.