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BGBl. I Nr. 100/1997

kundgemacht 19.08.1997 RIS↗Parlament↗
100. Bundesgesetz: Erlassung eines Telekommunikationsgesetzes, Änderung des Telegraphenwegegesetzes, des Fernmeldegebührengesetzes und des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes sowie Treffen ergänzender Bestimmungen zum Rundfunkgesetz und zur Rundfunkverordnung
Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird, das Telegraphenwegegesetz, das Fernmeldegebührengesetz und das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz geändert werden sowie ergänzende Bestimmungen zum Rundfunkgesetz und zur Rundfunkverordnung getroffen werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 100/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Fernmeldegesetz 1993 aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 11aufgehoben
in Kraft 01.04.1994 – 31.07.1997 · idF BGBl. Nr. 908/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997 Art. 1 § 11↗RIS↗

Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung

Paragraph 11, (1) Der Antrag auf Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Fernmeldeanlage ist abzulehnen, wenn

  1. Ziffer eins
    die Fernmeldeanlage den technischen Anforderungen nach Paragraph 3, nicht entspricht, insbesondere wenn Störungen anderer Fernmeldeanlagen zu erwarten sind;
  2. Ziffer 2
    durch die Errichtung und den Betrieb der Fernmeldeanlage wirtschaftliche Interessen des Betreibers des öffentlichen Fernmeldenetzes so wesentlich beeinträchtigt werden, daß die Erfüllung des öffentlichen Versorgungsauftrages gefährdet erscheint;
  3. Ziffer 3
    dem Verkehrsbedürfnis mit der nötigen Sicherheit und Schnelligkeit durch Übertragungswege des öffentlichen Fernmeldenetzes entsprochen werden kann und dies für den Antragsteller zeitlich und kostenmäßig zumutbar ist;
  4. Ziffer 4
    dem Verkehrsbedürfnis durch Errichtung entsprechender Leitungswege, deren Kosten nicht wesentlich höher liegen als die der beantragten Funkverbindung, innerhalb angemessener Frist entsprochen werden kann;
  5. Ziffer 5
    die beantragten Frequenzen im vorgesehenen Einsatzgebiet nicht zur Verfügung stehen oder wegen betrieblicher Belange, wie Nutzung des Frequenzspektrums, nicht zugeteilt werden können;
  6. Ziffer 6
    die erforderlichen Frequenzen im Interesse des wirtschaftlichen Ausbaues und störungsfreien Betriebes öffentlichen Zwecken dienender Fernmeldeanlagen nicht zugeteilt werden können oder
  7. Ziffer 7
    seit einem Widerruf gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 3, nicht mindestens 6 Monate verstrichen sind.
  1. Absatz 2,Der Antrag auf Bewilligung zur Einfuhr oder zum Vertrieb einer Funksendeanlage ist abzulehnen, wenn berechtigter Grund zur Annahme besteht, daß die Funksendeanlage nicht den technischen Anforderungen nach Paragraph 3, entspricht, insbesondere wenn für den Fall ihrer Inbetriebnahme Störungen anderer Fernmeldeanlagen zu erwarten sind.