Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 100/1997

kundgemacht 19.08.1997 RIS↗Parlament↗
100. Bundesgesetz: Erlassung eines Telekommunikationsgesetzes, Änderung des Telegraphenwegegesetzes, des Fernmeldegebührengesetzes und des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes sowie Treffen ergänzender Bestimmungen zum Rundfunkgesetz und zur Rundfunkverordnung
Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird, das Telegraphenwegegesetz, das Fernmeldegebührengesetz und das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz geändert werden sowie ergänzende Bestimmungen zum Rundfunkgesetz und zur Rundfunkverordnung getroffen werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 100/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Telekommunikationsgesetz (TKG) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 117neu
in Kraft 01.08.1997 – 31.03.2001 · idF BGBl. I Nr. 100/1997 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2001 Art. 1 § 117↗RIS↗

Aufsichtsrecht

Paragraph 117, (1) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, unterliegt die Tätigkeit der Telekom-Control GmbH der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der Telekom-Control GmbH begründete Weisungen in schriftlicher Form erteilen.
  2. Absatz 3,Dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann die Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen, wenn ein Geschäftsführer eine Weisung gemäß Absatz 2, nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Absatz 3, nicht erteilt. Paragraph 16, des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird dadurch nicht berührt.