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BGBl. I Nr. 100/1997

kundgemacht 19.08.1997 RIS↗Parlament↗
100. Bundesgesetz: Erlassung eines Telekommunikationsgesetzes, Änderung des Telegraphenwegegesetzes, des Fernmeldegebührengesetzes und des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes sowie Treffen ergänzender Bestimmungen zum Rundfunkgesetz und zur Rundfunkverordnung
Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird, das Telegraphenwegegesetz, das Fernmeldegebührengesetz und das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz geändert werden sowie ergänzende Bestimmungen zum Rundfunkgesetz und zur Rundfunkverordnung getroffen werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 100/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Fernmeldegesetz 1993 aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 19aufgehoben
in Kraft 01.04.1994 – 31.07.1997 · idF BGBl. Nr. 908/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997 Art. 1 § 19↗RIS↗

Reservierter Fernmeldedienst und Konzessionspflicht

Paragraph 19, (1) Der reservierte Fernmeldedienst ist grundsätzlich durch die PTV zu erbringen.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat über Antrag die Konzession zur Erbringung eines reservierten Fernmeldedienstes zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      dessen Erbringung durch andere als die PTV im Interesse des Versorgungsauftrages gemäß Paragraph eins, Absatz eins, erforderlich ist und
    2. Ziffer 2
      ein bestehender reservierter Fernmeldedienst dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
  2. Absatz 3,Abweichend von den Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr eine Konzession zur Erbringung eines reservierten Fernmeldedienstes mittels Bündel- oder Satellitenfunk über Antrag zu erteilen; Paragraph 20, ist sinngemäß anzuwenden.