Reservierter Fernmeldedienst und Konzessionspflicht
§ 19. (1) Der reservierte Fernmeldedienst ist grundsätzlich durch die PTV zu erbringen.Paragraph 19, (1) Der reservierte Fernmeldedienst ist grundsätzlich durch die PTV zu erbringen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat über Antrag die Konzession zur Erbringung eines reservierten Fernmeldedienstes zu erteilen, wenn
dessen Erbringung durch andere als die PTV im Interesse des Versorgungsauftrages gemäß § 1 Abs. 1 erforderlich ist unddessen Erbringung durch andere als die PTV im Interesse des Versorgungsauftrages gemäß Paragraph eins, Absatz eins, erforderlich ist und
ein bestehender reservierter Fernmeldedienst dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(3)Absatz 3,Abweichend von den Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr eine Konzession zur Erbringung eines reservierten Fernmeldedienstes mittels Bündel- oder Satellitenfunk über Antrag zu erteilen; § 20 ist sinngemäß anzuwenden.Abweichend von den Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr eine Konzession zur Erbringung eines reservierten Fernmeldedienstes mittels Bündel- oder Satellitenfunk über Antrag zu erteilen; Paragraph 20, ist sinngemäß anzuwenden.