ein auf aktuellem Stand zu haltendes Teilnehmerverzeichnis zu führen,
BGBl. I Nr. 100/1997
100. Bundesgesetz: Erlassung eines Telekommunikationsgesetzes, Änderung des Telegraphenwegegesetzes, des Fernmeldegebührengesetzes und des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes sowie Treffen ergänzender Bestimmungen zum Rundfunkgesetz und zur Rundfunkverordnung
Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird, das Telegraphenwegegesetz, das Fernmeldegebührengesetz und das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz geändert werden sowie ergänzende Bestimmungen zum Rundfunkgesetz und zur Rundfunkverordnung getroffen werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 19neu
Pflichten der Erbringer eines öffentlichen Sprachtelefondienstes
Paragraph 19, Erbringer eines öffentlichen Sprachtelefondienstes haben
- Ziffer eins
- Ziffer 2einen Auskunftsdienst über Teilnehmeranschlüsse zu unterhalten,
- Ziffer 3die kostenlose Inanspruchnahme zu Notrufdiensten bereitzustellen und
- Ziffer 4ihr Teilnehmerverzeichnis auf Anforderung der Regulierungsbehörde unentgeltlich und anderen Erbringern gegen angemessenes Entgelt zumindest wöchentlich in elektronisch lesbarer Form oder On Line zum Zwecke der Auskunftserteilung oder Herausgabe von Verzeichnissen zur Verfügung zu stellen.