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BGBl. I Nr. 100/1997

kundgemacht 19.08.1997 RIS↗Parlament↗
100. Bundesgesetz: Erlassung eines Telekommunikationsgesetzes, Änderung des Telegraphenwegegesetzes, des Fernmeldegebührengesetzes und des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes sowie Treffen ergänzender Bestimmungen zum Rundfunkgesetz und zur Rundfunkverordnung
Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird, das Telegraphenwegegesetz, das Fernmeldegebührengesetz und das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz geändert werden sowie ergänzende Bestimmungen zum Rundfunkgesetz und zur Rundfunkverordnung getroffen werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 100/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Fernmeldegesetz 1993 aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 20aufgehoben
in Kraft 01.04.1994 – 31.07.1997 · idF BGBl. Nr. 908/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997 Art. 1 § 20↗RIS↗

Konzessionsvergabe

Paragraph 20, (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat unter Bedachtnahme auf Paragraph 19, Absatz 2, Konzessionen, die für das gesamte Bundesgebiet oder für geschlossene Wirtschaftsräume (Absatz 2,) vergeben werden sollen, durch Bekanntmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' auszuschreiben und dabei eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb deren Anträge auf Erteilung einer Konzession gestellt werden können. In der Ausschreibung sind jedenfalls auch die technischen Kriterien anzugeben, deren Erfüllung eine Voraussetzung für die Konzessionserteilung bildet.

  1. Absatz 2,Unter Bedachtnahme auf den Versorgungsauftrag gemäß Paragraph eins, Absatz eins, kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung geschlossene Wirtschaftsräume festlegen.
  2. Absatz 3,Bewerben sich mehrere Antragsteller um eine Konzession, so hat die Behörde dem Antragsteller Vorrang einzuräumen, der auf Grund der vorgelegten Unterlagen sowie der sonstigen Ergebnisse des Verfahrens die Zielsetzungen dieses Gesetzes (Paragraph eins, Absatz eins,) am besten gewährleistet. Die Behörde hat auch zu berücksichtigen, ob einer der Antragsteller bereits bisher die zu vergebende Konzession entsprechend dem Gesetz ausgeübt hat.
  3. Absatz 4,Vor Erteilung einer Konzession ist den Anbietern reservierter Dienste Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben.
  4. Absatz 5,Die Konzession kann befristet, auf bestimmte Versorgungsgebiete und auf bestimmte Fernmeldedienste beschränkt erteilt werden. Sie kann Auflagen zur Erreichung des Zieles gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2,, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunktes der Betriebsaufnahme, des Angebotes an Fernmeldediensten und der Zusammenarbeit mit der PTV enthalten.
  5. Absatz 6,Die Konzession ist nicht übertragbar.
  6. Absatz 7,Die Konzession kann nachträglich geändert oder widerrufen werden, wenn dies im Interesse des öffentlichen Versorgungsauftrages erforderlich ist. Dabei ist unter Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Anbieters vorzugehen. Eine solche Verfügung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.