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BGBl. I Nr. 100/1997

kundgemacht 19.08.1997 RIS↗Parlament↗
100. Bundesgesetz: Erlassung eines Telekommunikationsgesetzes, Änderung des Telegraphenwegegesetzes, des Fernmeldegebührengesetzes und des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes sowie Treffen ergänzender Bestimmungen zum Rundfunkgesetz und zur Rundfunkverordnung
Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird, das Telegraphenwegegesetz, das Fernmeldegebührengesetz und das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz geändert werden sowie ergänzende Bestimmungen zum Rundfunkgesetz und zur Rundfunkverordnung getroffen werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 100/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Telekommunikationsgesetz (TKG) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 20neu
in Kraft 01.08.1997 – 31.05.2000 · idF BGBl. I Nr. 100/1997 Art. 1 § 20↗RIS↗

Konzessionspflicht für öffentliche Mobilfunkdienste

Paragraph 20, (1) Die Erbringung des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunk und anderer öffentlicher Mobilfunkdienste mittels selbst betriebener Telekommunikationsnetze unterliegt grundsätzlich der Konzessionspflicht (Paragraph 14, Absatz eins,).

  1. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, ist für einen öffentlichen Mobilfunkdienst keine Konzession erforderlich, wenn er mittels Satellitenfunk erbracht werden soll oder wenn sonst genügend Frequenzen für alle gegenwärtigen oder voraussehbaren künftigen Interessenten zur Verfügung stehen. Dies hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Frequenzsituation einerseits und die künftige Entwicklung der in Frage kommenden Dienste andererseits festzulegen.
  2. Absatz 3,Für die Nutzung des Funkfrequenzspektrums zur Veranstaltung von Rundfunk und Fernsehrundfunk sowie für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten unter Verwendung von Rundfunkzusatzsignalen ist keine Konzession nach diesem Gesetz erforderlich; es gelten die rundfunkrechtlichen Vorschriften.
  3. Absatz 4,Die Zuteilung weiterer Frequenzen an einen Konzessionsinhaber für denselben Dienst ist eine Erweiterung der bestehenden Konzession und erfolgt nach den Bestimmungen der Konzession. Sind in der Konzession diesbezüglich keine Bestimmungen enthalten, ist ein Verfahren gemäß Paragraph 22, durchzuführen.
  4. Absatz 5,Für die Erbringung anderer als der konzessionspflichtigen Funkdienste werden die Frequenzen im Rahmen der Betriebsbewilligung über Antrag nach den Bestimmungen des Paragraph 51, zugeteilt.