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BGBl. I Nr. 100/1997

kundgemacht 19.08.1997 RIS↗Parlament↗
100. Bundesgesetz: Erlassung eines Telekommunikationsgesetzes, Änderung des Telegraphenwegegesetzes, des Fernmeldegebührengesetzes und des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes sowie Treffen ergänzender Bestimmungen zum Rundfunkgesetz und zur Rundfunkverordnung
Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird, das Telegraphenwegegesetz, das Fernmeldegebührengesetz und das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz geändert werden sowie ergänzende Bestimmungen zum Rundfunkgesetz und zur Rundfunkverordnung getroffen werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 100/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Telekommunikationsgesetz (TKG) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 25neu
in Kraft 01.08.1997 – 31.05.2000 · idF BGBl. I Nr. 100/1997 Art. 1 § 25↗RIS↗

Qualität

Paragraph 25, Der Universaldienst muß bundesweit flächendeckend, zu einem einheitlichen und erschwinglichen Preis in einer bestimmten Qualität verfügbar sein. Die Qualitätskriterien hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr in Übereinstimmung mit den relevanten Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften sowie unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten durch Verordnung festzulegen.

Dabei sind jedenfalls zu regeln:

  1. Ziffer eins
    die übertragungstechnischen Anforderungen,
  2. Ziffer 2
    die Frist zur Erlangung eines Anschlusses,
  3. Ziffer 3
    die Verfügbarkeit,
  4. Ziffer 4
    die Störungshäufigkeit,
  5. Ziffer 5
    der Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten an allen Verbindungen,
  6. Ziffer 6
    die Reaktionszeit und die Durchführungsdauer der Störungsbehebung sowie
  7. Ziffer 7
    die maximale Wartezeit bei Auskunft.