BGBl. I Nr. 100/1997
100. Bundesgesetz: Erlassung eines Telekommunikationsgesetzes, Änderung des Telegraphenwegegesetzes, des Fernmeldegebührengesetzes und des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes sowie Treffen ergänzender Bestimmungen zum Rundfunkgesetz und zur Rundfunkverordnung
Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird, das Telegraphenwegegesetz, das Fernmeldegebührengesetz und das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz geändert werden sowie ergänzende Bestimmungen zum Rundfunkgesetz und zur Rundfunkverordnung getroffen werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 25neu
Qualität
Paragraph 25, Der Universaldienst muß bundesweit flächendeckend, zu einem einheitlichen und erschwinglichen Preis in einer bestimmten Qualität verfügbar sein. Die Qualitätskriterien hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr in Übereinstimmung mit den relevanten Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften sowie unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten durch Verordnung festzulegen.
Dabei sind jedenfalls zu regeln:
- Ziffer einsdie übertragungstechnischen Anforderungen,
- Ziffer 2die Frist zur Erlangung eines Anschlusses,
- Ziffer 3die Verfügbarkeit,
- Ziffer 4die Störungshäufigkeit,
- Ziffer 5der Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten an allen Verbindungen,
- Ziffer 6die Reaktionszeit und die Durchführungsdauer der Störungsbehebung sowie
- Ziffer 7die maximale Wartezeit bei Auskunft.