Absatz 2,Unbefugt errichtete und betriebene Fernmeldeanlagen können ohne vorherige Androhung außer Betrieb gesetzt werden. Für sonst entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtete oder betriebene Fernmeldeanlagen gilt dies nur, wenn es zur Sicherung oder Wiederherstellung eines ungestörten Fernmeldeverkehrs erforderlich ist.
BGBl. I Nr. 100/1997
100. Bundesgesetz: Erlassung eines Telekommunikationsgesetzes, Änderung des Telegraphenwegegesetzes, des Fernmeldegebührengesetzes und des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes sowie Treffen ergänzender Bestimmungen zum Rundfunkgesetz und zur Rundfunkverordnung
Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird, das Telegraphenwegegesetz, das Fernmeldegebührengesetz und das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz geändert werden sowie ergänzende Bestimmungen zum Rundfunkgesetz und zur Rundfunkverordnung getroffen werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 26aufgehoben
Aufsichtsmaßnahmen
Paragraph 26, (1) Bei Störungen einer Fernmeldeanlage durch eine andere Fernmeldeanlage können die Fernmeldebüros jene Maßnahmen anordnen und in Vollzug setzen, die zum Schutz der gestörten Anlage notwendig und nach den jeweiligen Umständen und unter Vermeidung überflüssiger Kosten für die in Betracht kommenden Anlagen am zweckmäßigsten sind.