Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 100/1997

kundgemacht 19.08.1997 RIS↗Parlament↗
100. Bundesgesetz: Erlassung eines Telekommunikationsgesetzes, Änderung des Telegraphenwegegesetzes, des Fernmeldegebührengesetzes und des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes sowie Treffen ergänzender Bestimmungen zum Rundfunkgesetz und zur Rundfunkverordnung
Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird, das Telegraphenwegegesetz, das Fernmeldegebührengesetz und das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz geändert werden sowie ergänzende Bestimmungen zum Rundfunkgesetz und zur Rundfunkverordnung getroffen werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 100/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Telekommunikationsgesetz (TKG) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 27neu
in Kraft 01.08.1997 – 19.08.2003 · idF BGBl. I Nr. 100/1997 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003 Art. 1 § 27↗RIS↗

Besondere Versorgungsaufgaben

Paragraph 27, (1) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Betreibern von öffentlichen Telekommunikationsdiensten besondere Versorgungsaufgaben aus regional- oder sozialpolitischen Gründen auferlegen, sofern deren Finanzierung durch den Auftraggeber sichergestellt und die Übernahme dem Betreiber zumutbar ist. Besondere Versorgungsaufgaben können insbesondere in der Reduktion von Tarifen für bestimmte Benutzergruppen bestehen.

  1. Absatz 2,Werden besondere Versorgungsaufgaben gemäß Paragraph 28, Absatz 3, erbracht, so ist bei der Abrechnung wie folgt vorzugehen:
    1. Ziffer eins
      Die Abrechnung der aus der Tarifreduktion entstehenden Fehlbeträge hat unter Aufsicht und Vermittlung der Regulierungsbehörde direkt zwischen dem Auftraggeber und dem Dienstebetreiber zu erfolgen. Der Verrechnung ist die Differenz zwischen dem jeweiligen veröffentlichten Tarifansatz und dem reduzierten Tarif zugrunde zu legen.
    2. Ziffer 2
      Für Leistungen, für die kein veröffentlichter Tarif als Verrechnungsgrundlage zur Verfügung steht, sind die unter Zugrundelegung einer Vollkostenrechnung sich ergebenden Kosten samt einem angemessenen Gewinnzuschlag in Rechnung zu stellen.
    3. Ziffer 3
      Die Regulierungsbehörde hat die Durchführung der besonderen Versorgungsaufgaben durch die Dienstebetreiber zu überwachen.
    4. Ziffer 4
      Allenfalls von der Regulierungsbehörde einzuhebende Gebühren zur Abgeltung ihres Aufwandes nach dieser Bestimmung sind dem Auftraggeber vorzuschreiben.