einen chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb am Telekommunikationsmarkt sicherzustellen,
BGBl. I Nr. 100/1997
100. Bundesgesetz: Erlassung eines Telekommunikationsgesetzes, Änderung des Telegraphenwegegesetzes, des Fernmeldegebührengesetzes und des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes sowie Treffen ergänzender Bestimmungen zum Rundfunkgesetz und zur Rundfunkverordnung
Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird, das Telegraphenwegegesetz, das Fernmeldegebührengesetz und das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz geändert werden sowie ergänzende Bestimmungen zum Rundfunkgesetz und zur Rundfunkverordnung getroffen werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 32neu
5. Abschnitt
Wettbewerbsregulierung
Regulierungsziele
Paragraph 32, (1) Die Regulierungsbehörde hat durch die nachfolgend angeführten Maßnahmen der Regulierung
- Ziffer eins
- Ziffer 2den Marktzutritt neuer Anbieter zu fördern,
- Ziffer 3den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung abzustellen und Mißbräuchen vorzubeugen,
- Ziffer 4die Einhaltung der Grundsätze eines offenen Netzzugangs gemäß ONP sicherzustellen,
- Ziffer 5die sektorspezifischen Wettbewerbsregeln der Europäischen Gemeinschaften umzusetzen und
- Ziffer 6Streitfälle zwischen Marktteilnehmern sowie zwischen Marktteilnehmern und Nutzern zu schlichten.
- Absatz 2,Die Zuständigkeiten des Kartellgerichtes bleiben unberührt.