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BGBl. I Nr. 100/1997

kundgemacht 19.08.1997 RIS↗Parlament↗
100. Bundesgesetz: Erlassung eines Telekommunikationsgesetzes, Änderung des Telegraphenwegegesetzes, des Fernmeldegebührengesetzes und des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes sowie Treffen ergänzender Bestimmungen zum Rundfunkgesetz und zur Rundfunkverordnung
Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird, das Telegraphenwegegesetz, das Fernmeldegebührengesetz und das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz geändert werden sowie ergänzende Bestimmungen zum Rundfunkgesetz und zur Rundfunkverordnung getroffen werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 100/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Telekommunikationsgesetz (TKG) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 74neu
in Kraft 01.08.1997 – 19.08.2003 · idF BGBl. I Nr. 100/1997 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003 Art. 1 § 74↗RIS↗

Nicht für den Anschluß an ein öffentliches Netz bestimmte

Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen

Paragraph 74, Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen, die für den Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz geeignet, jedoch nicht dafür vorgesehen sind, dürfen an ein öffentliches Telekommunikationsnetz nicht angeschlossen werden. Sie dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend den verbindlichen internationalen Normen gekennzeichnet sind und wenn eine ausdrückliche Erklärung des Herstellers über den Verwendungszweck sowie die Gebrauchsanweisung beigegeben ist.