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BGBl. I Nr. 100/1997

kundgemacht 19.08.1997 RIS↗Parlament↗
100. Bundesgesetz: Erlassung eines Telekommunikationsgesetzes, Änderung des Telegraphenwegegesetzes, des Fernmeldegebührengesetzes und des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes sowie Treffen ergänzender Bestimmungen zum Rundfunkgesetz und zur Rundfunkverordnung
Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird, das Telegraphenwegegesetz, das Fernmeldegebührengesetz und das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz geändert werden sowie ergänzende Bestimmungen zum Rundfunkgesetz und zur Rundfunkverordnung getroffen werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 100/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Telekommunikationsgesetz (TKG) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 78neu
in Kraft 01.08.1997 – 31.03.2001 · idF BGBl. I Nr. 100/1997 Art. 1 § 78↗RIS↗

Bewilligungsverfahren

Paragraph 78, (1) Anträge gemäß Paragraphen 68 und 70 sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Name und Anschrift des Antragstellers,
  2. Ziffer 2
    Angaben über den Verwendungszweck der Funkanlage und
  3. Ziffer 3
    Angaben über die Funktionsweise der Funkanlage. Dem Antrag sind Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der technischen Vorschriften anzuschließen.
  1. Absatz 2,Über einen Antrag gemäß Paragraph 78, hat das Fernmeldebüro zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Funkanlage betrieben werden soll.
  2. Absatz 3,Soll eine Funkanlage im örtlichen Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros errichtet oder betrieben werden, so ist das Fernmeldebüro zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.
  3. Absatz 4,Die Zuteilung von Frequenzen hat gemäß Paragraph 49, zu erfolgen.
  4. Absatz 5,Bescheide gemäß Paragraph 68, sind auf höchstens zehn Jahre befristet zu erteilen.
  5. Absatz 6,Bescheide gemäß Paragraphen 68, 69, 70 und 71 können Nebenbestimmungen enthalten. Mit Bedingungen und Auflagen können Verpflichtungen auferlegt werden, deren Einhaltung nach den Umständen des Falles für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, zur Vermeidung von Sachschäden, zur Einhaltung internationaler Vereinbarungen, zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Belangen geboten erscheint.
  6. Absatz 7,Über Antrag des Inhabers einer Bewilligung ist diese im bestehenden Umfang von der Behörde auf eine andere Person oder Institution zu übertragen, wenn kein Grund für eine Ablehnung oder einen Widerruf vorliegt.