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BGBl. I Nr. 100/1997

kundgemacht 19.08.1997 RIS↗Parlament↗
100. Bundesgesetz: Erlassung eines Telekommunikationsgesetzes, Änderung des Telegraphenwegegesetzes, des Fernmeldegebührengesetzes und des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes sowie Treffen ergänzender Bestimmungen zum Rundfunkgesetz und zur Rundfunkverordnung
Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird, das Telegraphenwegegesetz, das Fernmeldegebührengesetz und das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz geändert werden sowie ergänzende Bestimmungen zum Rundfunkgesetz und zur Rundfunkverordnung getroffen werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 100/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Telekommunikationsgesetz (TKG) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 80neu
in Kraft 01.08.1997 – 19.08.2003 · idF BGBl. I Nr. 100/1997 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003 Art. 1 § 80↗RIS↗

Ablehnung

Paragraph 80, Der Antrag auf Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage ist zu erteilen, ausgenommen wenn

  1. Ziffer eins
    die Anlage den technischen Anforderungen nach Paragraph 67, nicht entspricht, insbesondere wenn Störungen anderer Funkanlagen zu erwarten sind;
  2. Ziffer 2
    die beantragten Frequenzen im vorgesehenen Einsatzgebiet nicht zur Verfügung stehen oder wegen betrieblicher Belange, wie Nutzung des Frequenzspektrums, nicht zugeteilt werden können;
  3. Ziffer 3
    die erforderlichen Frequenzen im Interesse des wirtschaftlichen Ausbaues und störungsfreien Betriebes öffentlichen Zwecken dienender Funkanlagen nicht zugeteilt werden können;
  4. Ziffer 4
    seit einem Widerruf gemäß Paragraph 82, Absatz 3, nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;
  5. Ziffer 5
    durch die Inbetriebnahme eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist;
  6. Ziffer 6
    durch die Inbetriebnahme die Erfüllung behördlicher Aufgaben behindert wird oder
  7. Ziffer 7
    eine effiziente Nutzung des Funkfrequenzspektrums nicht gegeben ist.