die Anlage den technischen Anforderungen nach Paragraph 67, nicht entspricht, insbesondere wenn Störungen anderer Funkanlagen zu erwarten sind;
BGBl. I Nr. 100/1997
100. Bundesgesetz: Erlassung eines Telekommunikationsgesetzes, Änderung des Telegraphenwegegesetzes, des Fernmeldegebührengesetzes und des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes sowie Treffen ergänzender Bestimmungen zum Rundfunkgesetz und zur Rundfunkverordnung
Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird, das Telegraphenwegegesetz, das Fernmeldegebührengesetz und das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz geändert werden sowie ergänzende Bestimmungen zum Rundfunkgesetz und zur Rundfunkverordnung getroffen werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 80neu
Ablehnung
Paragraph 80, Der Antrag auf Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage ist zu erteilen, ausgenommen wenn
- Ziffer eins
- Ziffer 2die beantragten Frequenzen im vorgesehenen Einsatzgebiet nicht zur Verfügung stehen oder wegen betrieblicher Belange, wie Nutzung des Frequenzspektrums, nicht zugeteilt werden können;
- Ziffer 3die erforderlichen Frequenzen im Interesse des wirtschaftlichen Ausbaues und störungsfreien Betriebes öffentlichen Zwecken dienender Funkanlagen nicht zugeteilt werden können;
- Ziffer 4seit einem Widerruf gemäß Paragraph 82, Absatz 3, nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;
- Ziffer 5durch die Inbetriebnahme eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist;
- Ziffer 6durch die Inbetriebnahme die Erfüllung behördlicher Aufgaben behindert wird oder
- Ziffer 7eine effiziente Nutzung des Funkfrequenzspektrums nicht gegeben ist.