Absatz 2,Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung bleiben durch die Bestimmungen dieses Abschnittes unberührt.
BGBl. I Nr. 100/1997
100. Bundesgesetz: Erlassung eines Telekommunikationsgesetzes, Änderung des Telegraphenwegegesetzes, des Fernmeldegebührengesetzes und des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes sowie Treffen ergänzender Bestimmungen zum Rundfunkgesetz und zur Rundfunkverordnung
Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird, das Telegraphenwegegesetz, das Fernmeldegebührengesetz und das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz geändert werden sowie ergänzende Bestimmungen zum Rundfunkgesetz und zur Rundfunkverordnung getroffen werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 87neu
12. Abschnitt
Fernmeldegeheimnis, Datenschutz
Allgemeines
Paragraph 87, (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, sind auf die in diesem Bundesgesetz geregelten Sachverhalte die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, anzuwenden.
- Absatz 3,In diesem Abschnitt bezeichnet der Begriff
- Ziffer eins„Betreiber'' Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsdiensten im Sinne des 3. Abschnittes;
- Ziffer 2„Teilnehmer'' eine natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes einen Vertrag über die Inanspruchnahme dieser Dienste geschlossen hat;
- Ziffer 3„Benutzer'' eine natürliche Person, die einen öffentlichen Telekommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke nutzt, ohne diesen Dienst zwangsläufig abonniert zu haben;
- Ziffer 4„Stammdaten'' alle personenbezogenen Daten, die für die Begründung, die Abwicklung, Änderung oder Beendigung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Benutzer und dem Anbieter von Telekommunikationsdiensten oder zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen erforderlich sind; dies sind:
- Litera aFamilienname und Vorname,
- Litera bakademischer Grad,
- Litera cAdresse,
- Litera dTeilnehmernummer,
- Litera eBonität;
- Ziffer 5„Vermittlungsdaten'' alle personenbezogenen Daten, die sich auf Teilnehmer und Benutzer beziehen und für den Aufbau einer Verbindung oder für die Verrechnung von Entgelten erforderlich sind; dies sind:
- Litera aaktive und passive Teilnehmernummern,
- Litera bAnschrift des Teilnehmers,
- Litera cArt des Endgerätes,
- Litera dGebührencode,
- Litera eGesamtzahl der für den Abrechnungszeitraum zu berechnenden Einheiten,
- Litera fArt, Datum, Zeitpunkt und Dauer der Verbindung,
- Litera gübermittelte Datenmenge,
- Litera handere Zahlungsinformationen, wie Vorauszahlung, Ratenzahlung, Sperren des Anschlusses oder Mahnungen;
- Ziffer 6„Inhaltsdaten'' die Inhalte übertragener Nachrichten.