BGBl. I Nr. 100/1997
100. Bundesgesetz: Erlassung eines Telekommunikationsgesetzes, Änderung des Telegraphenwegegesetzes, des Fernmeldegebührengesetzes und des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes sowie Treffen ergänzender Bestimmungen zum Rundfunkgesetz und zur Rundfunkverordnung
Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird, das Telegraphenwegegesetz, das Fernmeldegebührengesetz und das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz geändert werden sowie ergänzende Bestimmungen zum Rundfunkgesetz und zur Rundfunkverordnung getroffen werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 9neu
Auflagen bei der Inanspruchnahme von Rechten gemäß Paragraphen 6 bis 8
Paragraph 9, (1) Die Berechtigten haben bei der Ausübung der Rechte gemäß Paragraphen 6 bis 8 Rücksicht auf den Zweck und die Nutzung der in Anspruch genommenen Grundstücke zu nehmen. Sie haben mit tunlichster Schonung der benützten Grundstücke und der Rechte Dritter sowie in möglichst wenig belästigender Weise vorzugehen. Weitergehende Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
- Absatz 2,Die Berechtigten sind mit Ausnahme des Falles gemäß Paragraph 8, Absatz eins, verpflichtet, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Abwägung der wirtschaftlichen Bedingungen ihre Telekommunikationslinien in den Boden zu verlegen, wenn sich der Grundeigentümer (Nutzungsberechtigte) gegen eine Verlegung im Luftraum über seinem Grund ausspricht.