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BGBl. I Nr. 100/1997

kundgemacht 19.08.1997 RIS↗Parlament↗
100. Bundesgesetz: Erlassung eines Telekommunikationsgesetzes, Änderung des Telegraphenwegegesetzes, des Fernmeldegebührengesetzes und des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes sowie Treffen ergänzender Bestimmungen zum Rundfunkgesetz und zur Rundfunkverordnung
Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird, das Telegraphenwegegesetz, das Fernmeldegebührengesetz und das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz geändert werden sowie ergänzende Bestimmungen zum Rundfunkgesetz und zur Rundfunkverordnung getroffen werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 100/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Telekommunikationsgesetz (TKG) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 99neu
in Kraft 01.08.1997 – 19.08.2003 · idF BGBl. I Nr. 100/1997 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003 Art. 1 § 99↗RIS↗

Automatische Anrufweiterschaltung beim öffentlichen

Sprachtelefondienst

Paragraph 99, Die Betreiber eines öffentlichen Sprachtelefondienstes haben bei den von ihnen angebotenen Diensten, die eine Option Anrufweiterschaltung anbieten, die Möglichkeit vorzusehen, daß jeder Teilnehmer die Möglichkeit hat, selbständig und entgeltfrei eine von dritten Teilnehmern veranlaßbare automatische Anrufweiterschaltung zum Endgerät des Teilnehmers generell und im Einzelfall abzustellen.