Absatz eins,Kraftfahrzeuge mit drei Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg, die nach den bisherigen Vorschriften als Kraftwagen genehmigt worden sind, gelten weiter als Kraftwagen, sofern nicht im Zuge einer weiteren Genehmigung (Paragraph 33,) eine Änderung vorgenommen wird.
BGBl. I Nr. 103/1997
103. Bundesgesetz: Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 (19. KFG-Novelle), der 4. Kraftfahrgesetz-Novelle und des Gebührengesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (19. KFG Novelle), die 4. Kraftfahrgesetz-Novelle und das Gebührengesetz 1957 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel römisch drei
Übergangsbestimmung
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1997,, zu Paragraphen 4, 14, 15, 16, 18, 19, 20, 28, 33, 55, 57 und 66, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,)
- Absatz 2,Kraftfahrzeuge der Klasse M2 (ausgenommen solche mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg) und M3, deren Type oder die einzeln vor dem 1. Oktober 1997 bereits genehmigt worden sind, sind von der Bestimmung des Artikel römisch eins, Ziffer 11, hinsichtlich Paragraph 4, Absatz 5, ausgenommen; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 1999 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden. Kraftfahrzeuge der Klasse M2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, deren Type oder die einzeln vor dem 1. Oktober 1999 bereits genehmigt worden sind, sind von der Bestimmung des Artikel römisch eins, Ziffer 11, hinsichtlich Paragraph 4, Absatz 5, ausgenommen; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2001 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
- Absatz 3,Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Lastkraftwagen sowie Spezialkraftwagen, jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, die vor dem 1. Oktober 1997 ohne Sicherheitsgurte für Sitze, die nicht mit Blickrichtung in die Fahrtrichtung angeordnet sind, genehmigt worden sind, sind für diese Sitzplätze von Artikel römisch eins, Ziffer 11, hinsichtlich Paragraph 4, Absatz 5, weiterhin ausgenommen.
- Absatz 4,Fahrzeuge, deren Type oder die einzeln vor dem 1. August 1997 genehmigt worden sind, sind von den Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 14, (Paragraph 14, Absatz eins und Absatz 2,), Ziffer 15, (Paragraph 14, Absatz 5,), Ziffer 16, (Paragraph 14, Absatz 6 a und 6 b), Ziffer 17, (Paragraph 15,), Ziffer 18, (Paragraph 16, Absatz 2,), Ziffer 19, (Paragraph 16, Absatz 3 und 4), Ziffer 20, (Paragraph 18, Absatz eins und 2), Ziffer 21, (Paragraph 19, Absatz eins,) und Ziffer 23, (Paragraph 20, Absatz 2,), ausgenommen; sie müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Juli 1998 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden. Fahrzeuge, die bereits vor dem 1. August 1997 den neuen Bestimmungen entsprechen, können auch schon vor dem 1. August 1997 in diesem Zustand genehmigt werden.
- Absatz 5,Von Artikel römisch eins, Ziffer 28, (Paragraph 28, Absatz 3 b,) sind Fahrzeuge ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits genehmigt worden sind. Bei diesen Fahrzeugen sind aber die bisher erforderlichen Angaben (Paragraph 30, Absatz eins b,) unter Beifügung der Meßmethode zu machen.
- Absatz 6,Fahrzeuge, die bisher von der Behörde wiederkehrend zu überprüfen waren (Paragraph 55,), sind erstmals ab 1. März 1998 am Jahrestag ihrer ersten Zulassung zu begutachten; Paragraph 57 a, Absatz 3, zweiter bis vierter Satz findet Anwendung. Solche Fahrzeuge dürfen noch bis längstens 31. Juli 1999 ohne entsprechende Begutachtungsplakette verwendet werden.
- Absatz 7,Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits zur Abgabe von Gutachten für die wiederkehrende oder die besondere Fahrzeugüberprüfung (Paragraph 57, Absatz 4,) ermächtigten Vereine und Gewerbetreibenden gelten auch als zur wiederkehrenden Begutachtung jener Fahrzeugarten ermächtigt, auf die sich die Ermächtigung zur Abgabe von Gutachten im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfung erstreckt.
- Absatz 8,Artikel römisch eins, Ziffer 70, (Paragraph 66, Absatz 2, Litera j,) ist auf Übertretungen anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind.