BGBl. I Nr. 109/1997
109. Bundesgesetz: 2. BDG-Novelle 1997, Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Gehaltsgesetzes 1956, des Pensionsgesetzes 1965, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, des Universitäts-Organisationsgesetzes, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (2. BDG-Novelle 1997), das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, das Universitäts- Organisationsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 148/1988 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1/19geändertÜberschrift (entfallen), lit b, lit c, lit d (neu), lit e (neu), lit f (neu)
19. ORDENTLICHE UNIVERSITÄTS- Universitäts(Hochschul)professoren
a) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung,
b) eine an einer österreichischen Universität erworbene oder gleichwertige ausländische Lehrbefugnis (venia docendi) oder eine der Lehrbefugnis als Universitätsdozent gleichzuwertende wissenschaftliche Befähigung für das Fach, das der zu besetzenden Planstelle entspricht, und
c) der Nachweis pädagogischer die pädagogische und didaktische Eignung.,
d) die Eignung zur Führung einer Universitätseinrichtung,
e) der Nachweis der Einbindung in die internationale Forschung,
f) der Nachweis einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis, soweit diese in dem zu besetzenden Fach möglich und sinnvoll ist.
a) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung,
b) der Nachweis künstlerischer, künstlerisch-wissenschaftlicher oder wissenschaftlicher Leistungen und,
c) der Nachweis pädagogischer die pädagogische und didaktische Eignung.,
d) die Eignung zur Führung einer Hochschuleinrichtung,
e) der Nachweis der Einbindung in die internationale Erschließung der Künste (Forschung),
f) der Nachweis einer facheinschlägigen Praxis außerhalb der Hochschulen, soweit diese in dem zu besetzenden Fach möglich und sinnvoll ist.