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BGBl. I Nr. 110/1997

kundgemacht 19.08.1997 RIS↗Parlament↗
110. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Gehaltsgesetzes 1956
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Gehaltsgesetz 1956 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 110/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 11 § 0↗RIS↗
Anl. 1/31geändertlit a, lit b, Schlussteil, lit c, lit d, lit e (neu), lit f (neu)
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.07.1997) · idF BGBl. I Nr. 61/1997 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 110/1997 Anl. 1/31↗RIS↗
in Kraft 01.07.1997 – 31.12.1997 · idF BGBl. I Nr. 110/1997 · danach: BGBl. I Nr. 123/1998 Anl. 1/31↗RIS↗
31. VERWENDUNGSGRUPPE Verwendungsgruppe PT 2
Ernennungserfordernisse:
31.1. Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.12 oder der Z 1.13 und eine in Z 31.2 angeführte Verwendung.
a) der Z 1.12 oder
b) der Z 1.13
und eine in Z 31.2 angeführte Verwendung.
31.2. Verwendung
31.2.1. in der Dienstzulagengruppe 1
a) im Verwaltungsdienst als
Referent A in einer Direktion der PTA und oder im Inspektorat der PTA,
Salzburg der PTA,
b) im Postautodienst als
Leiter einer Abteilung in einer Postautoleitung,
c) im Fernmeldedienst Telekomdienst als
Referent in höherer technischer Verwendung im Fernmeldetechnischen Zentralamt,
Leiter einer technischen Abteilung (mit Ausnahme der Fernmeldezeugabteilung) in einem Fernmeldebauamt (ausgenommen Abteilungsleiter I im Fernmeldebauamt 3 Wien), in einem Fernmeldebetriebsamt, im Fernsprechbetriebsamt oder in der Fernmeldezentralbauleitung,
d) in der Fernmeldehoheitsverwaltung als
Referent A in einem Fernmeldebüro.
31.3. Die in Z 31.2 lit. a angeführte Verwendung eines Referenten A in einer Direktion der PTA und im Inspektorat der PTA beinhaltet verantwortungsvolle, bandbreite und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich und in der Regel für den Direktionsbereich ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig leitende, koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erfordern. Eine solche Verwendung setzt regelmäßig den Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft voraus. Solche Verwendungen sind zB
Referent für Postrecht in der Post- und Telegraphendirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland,
Referent für Funk-, Telegraphen- und Übertragungstechnik in der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
31.4. Eine in Z 31.5 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 31.6 vorgeschriebenen Erfordernisse.
31.5. Verwendung
a) im Verwaltungsdienst als
Referent B in der Generaldirektion der PTA,
Referent B 1, B 2 oder B 3 in einer Direktion
der PTA und im Inspektorat der PTA,
ADV-Systemmanager im Rechenzentrum,
b) im Postdienst als
Leiter der Postzeugverwaltung,
Leiter eines Postamtes I. Klasse,
c) im Postautodienst als
Leiter in einer in Z 31.2 angeführten Verwendung, Leiter einer Postautostelle (bzw. Postgarage) I oder II,
d) im Fernmeldedienst Dienst bei der Mobilkom als
Leiter oder Referent in einer in Z 31.2 angeführten höherer technischer Verwendung, Leiter in der Technischen Stelle eines Fernmeldebauamtes, eines Fernmeldebetriebsamtes oder des Fernsprechbetriebsamtes Mobilkom,
Leiter des Fernamtes Wien,
Leiter einer Bau- und Planungsstelle,
e) in der Fernmeldehoheitsverwaltung als
Referent einer in Z 31.2 angeführten Verwendung, Referent B A im Frequenzbüro oder in einem Fernmeldebüro.,
31.2.2. außerhalb einer Dienstzulagengruppe
in innerbetrieblicher Ausbildung gemäß § 229 Abs. 4.
31.3. Die in Z 31.2.1 lit. a und e angeführten Verwendungen eines Referenten A in einer Direktion oder dem Inspektorat Salzburg der PTA, im Frequenzbüro oder in einem Fernmeldebüro beinhalten verantwortungsvolle, bandbreite und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich und in der Regel für den Direktionsbereich oder den Bereich des Frequenzbüros oder eines Fernmeldebüros ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig leitende, koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erfordern. Solche Verwendungen setzen regelmäßig den Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft voraus. Solche Verwendungen sind zB
Referent für Postrecht in der Direktion der PTA für Wien,
Niederösterreich und Burgenland,
Referent für Funk-, Telegraphen- und Übertragungstechnik in der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
31.4. Eine in Z 31.5 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder 3a gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 31.6 vorgeschriebenen Erfordernisse.
31.5. Zu den Verwendungen für die in Z 31.4 angeführten Beamten zählen insbesondere:
31.5.1. in der Dienstzulagengruppe S
a) im Verwaltungsdienst:
Leiter der Buchhaltung der Direktion Wien der PTA,
b) im Postdienst:
Regionalleiter/Post - Vertrieb und Querschnittsfunktionen,
c) im Telekomdienst:
Leiter Customer Care,
31.5.2. in der Dienstzulagengruppe 1
a) im Verwaltungsdienst:
Leiter der Buchhaltung einer Direktion der PTA (ausgenommen Wien),
b) im Postdienst:
Leiter eines Postamtes I. Klasse, 1. Stufe,
c) im Postautodienst:
Leiter in einer in Z 31.2 angeführten Verwendung,
d) im Telekomdienst:
Leiter Privatkundenvertrieb,
Referent in einer in Z 31.2 angeführten Verwendung,
e) im Dienst bei der Mobilkom:
Referent in einer in Z 31.2 angeführten Verwendung,
31.5.3. in der Dienstzulagengruppe 1b
a) im Verwaltungsdienst:
Referent B in der Generaldirektion der PTA,
Referent B 1 in einer Direktion der PTA,
b) im Dienst bei der Mobilkom:
Referent B 1 in der Geschäftsleitung,
c) in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Referent B im Fernmeldezentralbüro,
31.5.4. in der Dienstzulagengruppe 2:
a) im Verwaltungsdienst:
Leiter einer Gruppe in der Buchhaltung einer Direktion der PTA,
b) im Postdienst:
Leiter eines Postamtes I. Klasse, 2. Stufe,
c) im Postautodienst:
Leiter einer Postautostelle I,
d) im Telekomdienst:
Leiter einer Betriebs-Leitstelle ohne vorgesetzten
Abteilungsleiter (ausgenommen Wien),
e) in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Leiter der Funküberwachungsstelle Wien,
31.5.5. in der Dienstzulagengruppe 2b:
a) im Verwaltungsdienst:
Referent B 2 in einer Direktion der PTA,
b) im Telekomdienst:
Referent in gehobener technischer Verwendung im Fernmeldetechnischen Zentralamt,
c) im Dienst bei der Mobilkom:
Referent B 2 in der Geschäftsleitung,
d) in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Referent B in gehobener technischer Verwendung im Frequenzbüro
und im Zulassungsbüro,
31.5.6. in der Dienstzulagengruppe 3:
a) im Verwaltungsdienst:
Leiter der Buchführungsabteilung (keine Nebenverrechnungskreise) in der Buchhaltung einer Direktion der PTA,
b) im Postdienst:
Leiter eines Postamtes I. Klasse, 3. Stufe,
c) im Postautodienst:
Leiter einer Postautostelle II,
d) im Telekomdienst:
Leiter eines Baubüros,
e) im Dienst bei der Mobilkom:
Leiter eines Bereiches in einer Regionalstelle,
f) in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Leiter einer Funküberwachungsstelle (ausgenommen Wien),
31.5.7. in der Dienstzulagengruppe 3b:
a) im Verwaltungsdienst:
Referent B 3 in einer Direktion der PTA,
b) in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Referent B in einem Fernmeldebüro.
31.6.
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.12,
b) die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.13 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II oder
c) eine achtjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT3 PT 3 oder PT4 PT 4 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.
31.7. Die in Z 31.5 31.5.3 lit. a angeführte Verwendung und c angeführten Verwendungen eines Referenten B in der Generaldirektion der PTA beinhaltet oder im Fernmeldezentralbüro beinhalten verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem fachlich eingeschränkten Umfang erfordern. Eine solche Verwendung setzt Solche Verwendungen setzen regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule voraus. Solche Verwendungen sind zB Referent für Kassenwesen in der Generaldirektion der PTA,
Referent für Kassenwesen in der Generaldirektion der PTA, Referent für Postinspektion und Beförderungsdienst in der Generaldirektion der PTA,
Referent für Ausbildungs- und Prüfungswesen in der Generaldirektion der PTA.
der PTA 31.8. Die in
31.8. Die in Z 31.5 lit. a angeführte Verwendung a) Z 31.5.3 lit. a und b angeführten Verwendungen eines Referenten B 1 in einer Direktion der PTA oder in der Geschäftsleitung der Mobilkom beinhalten verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und ausschließlich Tätigkeiten der inneren Kontrolle im Direktionsbereich oder in der Geschäftsleitung erfordern. Es sind dies zB
a) eines Referenten B 1 in einer Direktion der PTA und im Inspektorat der PTA beinhaltet verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und ausschließlich Tätigkeiten der inneren Kontrolle im Direktionsbereich erfordern. Es sind dies die Verwendungen Postinspektionsbeamter,
Fernmeldeinspektionsbeamter,
b) Z 31.5.5 lit. a und c angeführten Verwendungen eines Referenten B 2 in einer Direktion der PTA und im Inspektorat oder in der PTA beinhaltet Geschäftsleitung der Mobilkom beinhalten verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden, regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem fachlich eingeschränkten Umfang im instanziellen Bereich erfordern. Solche Verwendungen sind zB Referent für Postbetriebsorganisation in der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
Referent B-Prüfdienst in der Direktion der PTA für Wien,
Niederösterreich und Burgenland,
c) Z 31.5.7 angeführten Verwendungen eines Referenten B 3 in einer Direktion der PTA und im Inspektorat der PTA beinhaltet oder eines Referenten B in einem Fernmeldebüro beinhalten verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden, regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem auf Routinefälle eingeschränkten Umfang erfordern. Solche Verwendungen sind zB
Referent für das Dienst- und Besoldungsrecht in der Direktion
… 4 unveränderte Absätze
der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
Hochbauprüfdienst in der Direktion der PTA für Wien,
Niederösterreich und Burgenland.
Die in lit. a bis c angeführten Verwendungen setzen regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule und eine mehrjährige Betriebserfahrung voraus.
Definitivstellungserfordernisse:
31.9. Für die in Z 31.1 angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I.
31.10. Für die a) in Z 31.6 lit. a 31.1 angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II. I,
b) in Z 31.4 angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.