32. VERWENDUNGSGRUPPE PT 3
Ernennungserfordernisse:
32.1. Eine in Z 32.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder 3a gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 32.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.
32.2. Verwendung Der Verwendungsgruppe PT 3 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:
32.2.1. in der Dienstzulagengruppe 1
a) im Verwaltungsdienst als:
Referent B 4 in einer Direktion der PTA und im Inspektorat der PTA ADV-Betriebsmanager,
ADV-Produktionsorganisator im Rechenzentrum,
b) im Postdienst als:
Kassenbeamter I oder Leiter eines Postamtes II. Klasse, 1. Stufe,
Kontrollbeamter für den Umleite- und Zustelldienst, Leiter eines Postamtes II. Klasse erster bis dritter Stufe, Mitarbeiter im Postbetriebsdienst bei einem Postamt I. Klasse,
c) im Postautodienst:
als Leiter einer Postautostelle (bzw. Postgarage) III, IV oder V,
als Mitarbeiter/Kassa, Nebengebühren oder Betriebsmittelkontroll- und ADV-Angelegenheiten in einer Postautoleitung, im Technischen Kraftwagenüberwachungsdienst,
d) im Fernmeldedienst als Telekomdienst:
Mitarbeiter/Bewilligungsbearbeitung in einem Rundfunkamt, Leiter einer Planungsgruppe in einer Bau- und Planungsstelle, Mitarbeiter/Planung Erster Systemspezialist,
e) im Dienst bei der Mobilkom:
Erster Systemspezialist,
f) in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Leiter eines Funküberwachungsbereiches,
32.2.2. in der Dienstzulagengruppe 1b
im Verwaltungsdienst
Referent B 4 in einer Direktion der PTA,
32.2.3. in der Dienstzulagengruppe 2:
a) im Verwaltungsdienst:
ADV-System- und Benutzerbetreuer,
b) im Postdienst:
Leiter eines Postamtes II. Klasse, 2. Stufe,
Mitarbeiter bei einem Postamt I. Klasse,
c) im Postautodienst:
Leiter einer Postautostelle IV,
Mitarbeiter in einer Postautoleitung,
d) im Telekomdienst:
Systemspezialist,
Mitarbeiter/Beschaffung Mitarbeiter,
e) in im Dienst bei der Fernmeldehoheitsverwaltung als Mobilkom:
Meßspezialist in einer Funküberwachungsstelle. Systemspezialist,
f) in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Leiter der EDV- und Evidenzstelle in einer Funküberwachungsstelle,
32.2.4. in der Dienstzulagengruppe 3:
a) im Postdienst:
Leiter eines Postamtes II. Klasse, 3. Stufe,
b) im Postautodienst:
Leiter einer Postautostelle V,
c) im Telekomdienst:
Systemtechniker/OES im Turnusdienst mit regelmäßigem
Nachtdienst.
32.3.
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.12,
b) die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.13 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II oder
c) eine fünfjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT4 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.
32.4. Die in Z 32.2 lit. a 32.2.2 angeführte Verwendung eines Referenten B 4 in einer Direktion der PTA und im Inspektorat der PTA beinhaltet verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und regelmäßig durchführende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erfordern. Eine solche Verwendung setzt regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule und eine Betriebserfahrung voraus. Solche Verwendungen sind zB
Leiter der Hausverwaltung der Direktion der PTA für Wien,
Niederösterreich und Burgenland,
Referent für Fortbildungswesen in der Direkton Direktion der PTA für Wien,
Niederösterreich und Burgenland,
… 7 unveränderte Absätze
Referent für Kurswesen in der Direktion der PTA für Wien,
Niederösterreich und Burgenland,
Referent für Fernsprechentstördienst in der Direktion der PTA für
Wien, Niederösterreich und Burgenland.
32.5. Durch die in Z 32.2 angeführten Verwendungen eines Mitarbeiters werden nur besonders qualifizierte und verantwortungsvolle Tätigkeiten erfaßt, deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert als die Ausübung einer in Z 33.2 angeführten Verwendung eines Sachbearbeiters.
Definitivstellungserfordernisse:
32.6. Für die in Z 32.3 lit. a angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.