BGBl. I Nr. 110/1997
110. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Gehaltsgesetzes 1956
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Gehaltsgesetz 1956 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1/33geändertlit a, Schlussteil, lit b, lit c, lit d, lit e, lit f (neu)
a) im Verwaltungsdienst Postdienst:
b) im Postdienst Telekomdienst:
a) im Verwaltungsdienst:
Sachbearbeiter,
b) im Postdienst:
Geldschalterdienst,
c) im Postautodienst als:
d) im Fernmeldedienst Telekomdienst:
e) in im Dienst bei der Fernmeldehoheitsverwaltung als Mobilkom:
Sachbearbeiter in einem Funküberwachungsbereich.,
f) in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Sachbearbeiter.
… 7 unveränderte Absätze
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.12,
b) die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.13 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II oder
c) eine sechsjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT5 oder PT6 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.
33.3a. In der Verordnung über die Grundausbildung II kann der in Z 33.3 lit. c angeführte Zeitraum für die Zulassung zur Dienstprüfung abweichend vom § 32 Abs. 2 bis auf die Hälfte verkürzt werden, wenn der Beamte im Jahr vor der Zulassung zur Dienstprüfung mindestens ein halbes Jahr ununterbrochen erfolgreich auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe PT 3 oder PT 4 im Postautodienst verwendet worden ist.