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BGBl. I Nr. 110/1997

kundgemacht 19.08.1997 RIS↗Parlament↗
110. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Gehaltsgesetzes 1956
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Gehaltsgesetz 1956 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 110/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 11 § 0↗RIS↗
Anl. 1/33geändertlit a, Schlussteil, lit b, lit c, lit d, lit e, lit f (neu)
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.07.1997) · idF BGBl. I Nr. 61/1997 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 110/1997 Anl. 1/33↗RIS↗
in Kraft 01.07.1997 – 31.12.1997 · idF BGBl. I Nr. 110/1997 · danach: BGBl. I Nr. 123/1998 Anl. 1/33↗RIS↗
33. VERWENDUNGSGRUPPE PT 4
Ernennungserfordernisse:
33.1. Eine in Z 33.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder 3a gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 33.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.
33.2. Verwendung Der Verwendungsgruppe PT 4 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:
33.2.1. in der Dienstzulagengruppe 1
a) im Verwaltungsdienst Postdienst:
als Sachbearbeiter administrativer Dienst (Personal-, Wirtschafts- und Hausverwaltungsangelegenheiten), Leiter eines Postamtes II. Klasse, Stufe 4b,
b) im Postdienst Telekomdienst:
im Geldschalterdienst (Annahme und Abgabe von Geld, Sparverkehr, Valuten usw.) Heimaufsicht in einem Lehrlingswohnheim,
im Prüfdienst im Post- und Fernmeldeverkehrsdienst, als Sachbearbeiter im Postbetriebsdienst, 33.2.2. außerhalb einer Dienstzulagengruppe:
a) im Verwaltungsdienst:
Sachbearbeiter,
b) im Postdienst:
Geldschalterdienst,
c) im Postautodienst als:
Sachbearbeiter Betriebsaufsicht in einer Postautoleitung Postautostelle oder einer Postgarage,
Betriebsaufsicht in einer Postautostelle (bzw. Postgarage),
d) im Fernmeldedienst Telekomdienst:
im Dienst auf Abrechnungsplätzen in einem Rundfunkamt, als Sachbearbeiter in einer Anmeldestelle,
als Sachbearbeiter in einer Materialverrechnungsstelle, als Meßtechniker,
e) in im Dienst bei der Fernmeldehoheitsverwaltung als Mobilkom:
Sachbearbeiter in einem Funküberwachungsbereich.,
f) in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Sachbearbeiter.
33.3.
… 7 unveränderte Absätze
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.12,
b) die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.13 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II oder
c) eine sechsjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT5 oder PT6 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.
33.3a. In der Verordnung über die Grundausbildung II kann der in Z 33.3 lit. c angeführte Zeitraum für die Zulassung zur Dienstprüfung abweichend vom § 32 Abs. 2 bis auf die Hälfte verkürzt werden, wenn der Beamte im Jahr vor der Zulassung zur Dienstprüfung mindestens ein halbes Jahr ununterbrochen erfolgreich auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe PT 3 oder PT 4 im Postautodienst verwendet worden ist.
33.4. Durch die in Z 33.2 angeführten Verwendungen eines Sachbearbeiters werden nur qualifizierte und verantwortungsvolle Tätigkeiten erfaßt, deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung einer in Z 35.2 angeführten Verwendung einer Mithilfe.
Definitivstellungserfordernisse:
33.5. Für die in Z 33.3 lit. a angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.