35. VERWENDUNGSGRUPPE PT 6
Ernennungserfordernisse:
35.1. Eine in Z 35.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder 3a gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in den Z 35.3 beziehungsweise 35.4 vorgeschriebenen Erfordernisse.
35.2. Verwendung Der Verwendungsgruppe PT 6 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:
a) im Verwaltungsdienst als:
Mithilfe/Verwaltungsdienst Mithilfe,
Operator im Rechenzentrum,
b) im Postdienst:
in der Abgabe von Briefsendungen, Paketen und Telegrammen, als Kursbegleiter bei Bahnposten Mithilfe,
als Mithilfe/Postverzollung,
im Postzeitungsdienst Inland,
c) im Postautodienst:
im Dienst des Facharbeiters Facharbeiter als Partieführer mit Beaufsichtigung und Leitung einer Arbeitsgruppe, der Facharbeiter angehören, als Lagerführer,
d) im Fernmeldedienst Telekomdienst:
im Fernsprechauftragsdienst Mithilfe,
als Mithilfe in einer technischen Stelle,
als Sprechstellenentstörer (ausgenommen Leitungsentstörer),
im Störungsannahmedienst,
e) in der Fernmeldehoheitsverwaltung im Funkinstandhaltungsdienst. Dienst bei der Mobilkom:
Mithilfe,
f) in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Mithilfe.
35.3.
a) Hauptschulabschluß oder die erfolgreiche Ablegung der Eignungsprüfung oder
b) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.
35.4. In Verwendungen, die die Erlernung eines Lehrberufes erfordern, überdies der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung gemäß Z 3.13 lit. a oder c.
35.5. Durch die in Z 35.2 angeführten Verwendungen einer Mithilfe werden fachbezogene Tätigkeiten technischer oder administrativer Art erfaßt, die unter unmittelbarer Aufsicht auszuführen sind und deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung der in Z 37.2 angeführten Verwendung im Stenotypiedienst einer Schreibkraft.
Definitivstellungserfordernisse:
35.6. Für die in Z 35.3 lit. a angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.