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BGBl. I Nr. 110/1997

kundgemacht 19.08.1997 RIS↗Parlament↗
110. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Gehaltsgesetzes 1956
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Gehaltsgesetz 1956 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 110/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 11 § 0↗RIS↗
Anl. 1/35geändertlit a, Schlussteil, lit b, lit c, lit d, lit e, lit f (neu)
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.07.1997) · idF BGBl. I Nr. 61/1997 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 110/1997 Anl. 1/35↗RIS↗
in Kraft 01.07.1997 – 31.12.1997 · idF BGBl. I Nr. 110/1997 · danach: BGBl. I Nr. 123/1998 Anl. 1/35↗RIS↗
35. VERWENDUNGSGRUPPE PT 6
Ernennungserfordernisse:
35.1. Eine in Z 35.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder 3a gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in den Z 35.3 beziehungsweise 35.4 vorgeschriebenen Erfordernisse.
35.2. Verwendung Der Verwendungsgruppe PT 6 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:
a) im Verwaltungsdienst als:
Mithilfe/Verwaltungsdienst Mithilfe,
Operator im Rechenzentrum,
b) im Postdienst:
in der Abgabe von Briefsendungen, Paketen und Telegrammen, als Kursbegleiter bei Bahnposten Mithilfe,
als Mithilfe/Postverzollung,
im Postzeitungsdienst Inland,
c) im Postautodienst:
im Dienst des Facharbeiters Facharbeiter als Partieführer mit Beaufsichtigung und Leitung einer Arbeitsgruppe, der Facharbeiter angehören, als Lagerführer,
d) im Fernmeldedienst Telekomdienst:
im Fernsprechauftragsdienst Mithilfe,
als Mithilfe in einer technischen Stelle,
als Sprechstellenentstörer (ausgenommen Leitungsentstörer),
im Störungsannahmedienst,
e) in der Fernmeldehoheitsverwaltung im Funkinstandhaltungsdienst. Dienst bei der Mobilkom:
Mithilfe,
f) in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Mithilfe.
35.3.
a) Hauptschulabschluß oder die erfolgreiche Ablegung der Eignungsprüfung oder
b) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.
35.4. In Verwendungen, die die Erlernung eines Lehrberufes erfordern, überdies der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung gemäß Z 3.13 lit. a oder c.
35.5. Durch die in Z 35.2 angeführten Verwendungen einer Mithilfe werden fachbezogene Tätigkeiten technischer oder administrativer Art erfaßt, die unter unmittelbarer Aufsicht auszuführen sind und deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung der in Z 37.2 angeführten Verwendung im Stenotypiedienst einer Schreibkraft.
Definitivstellungserfordernisse:
35.6. Für die in Z 35.3 lit. a angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.